Volltext: Liechtenstein und die deutsche Steueraffäre:

stein durch umfangreiche Abänderungen in nationalen Rechtsgrundlagen (siehe dazu Tab. 2 
weiter unten). 
Die Umsetzung der Dritten Geldwäscherei-Richtlinie von 2005 zur Verhinderung der Nutz- 
ung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist 
weit vorangeschritten und wird voraussichtlich im Herbst 2008 vom Landtag verabschiedet 
werden. 
Das am 7. Dezember 2004 von Regierungschef Otmar Hasler unterzeichnete und mit 1. Juli 
2005 in Kraft getretene EU-Zinsertragsabkommen regelt vier Bereiche, nàmlich die Besteu- 
erung der grenzüberschreitenden Zinszahlungen durch einen Rückbehalt, den freiwilligen 
Informationsaustausch, den Informationsaustausch auf Anfrage und einen Überprüfungs- 
mechanismus zur Anpassung des Abkommens. Demnach wird von natürlichen Personen aus 
dem EU-Raum seit dem 1. Juli 2005 ein Steuerrückbehalt bei Kapitalertrágen erhoben, der in 
den ersten drei Jahren 1596 betrágt, in den folgenden drei Jahren auf 2096 angehoben und da- 
nach auf 35976 gesteigert wird. Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, sich frei- 
willig zur Offenlegung der Zinszahlungen zu entscheiden. In diesem Fall entfállt der Steuer- 
rückbehalt. 
Die Assoziierung an Schengen und Dublin ergénzt und vertieft die Integration Liechtensteins 
in Europa in den Bereichen Justiz, Inneres und Asyl. Das Schengener Abkommen, das Regie- 
rungschef Hasler am 28. Februar 2008 in Brüssel unterzeichnet hat und das am 27. Juni vom 
Landtag genehmigt und ratifiziert wurde, umfasst auch Bestimmungen über die gegenseitige 
Rechtshilfe in Strafsachen. Die Anwendung dieser Bestimmungen führt für Liechtenstein 
dazu, dass Rechtshilfe bei Steuerbetrugsfállen und teilweise auch bei Steuerhinterziehung 
indirekter Steuern. gewáhrt wird. Die Rechtshilfe wird auch gewáhrt, wenn es sich um 
Ersuchen zur Durchführung von so genannten Zwangsmassnahmen handelt (beispielsweise 
Durchsuchungen von Geschäftsräumlichkeiten, Beschlagnahme von Bank- und anderen 
Unterlagen, Einvernahme von Zeugen wie Bankmitarbeitern etc.) 
Die bereits seit 2006 laufenden Verhandlungen mit der EU-Kommission über das EU- 
Betrugsbekámpfungsabkommen betreffen die zukünftige Zusammenarbeit sowohl bei direkten 
als auch indirekten Steuern und wurden am 27. Juni 2008 inhaltlich abgeschlossen. 
Das immer wieder angesprochene Bankkundengeheimnis ist und bleibt ein wichtiger Aspekt 
des Liechtensteinischen Verständnisses der legitimen Privatsphäre jedes einzelnen Bürgers. 
Es bietet aber keinen Schutz vor Strafverfolgung von kriminellen Handlungen. Schengen 
erweitert die Rechtshilfe in Strafsachen bei Steuerbetrugsfállen und teilweise auch bei 
Steuerhinterziehung — indirekter Steuern. Schengen vereinfacht auch die Abläufe. 
Beispielsweise können sich Strafverfolgungsbehörden Rechtshilfeersuchen nun direkt und 
nicht mehr über die Justizministerien übermitteln, Gerichtsurkunden dürfen unmittelbar durch 
die Post zugestellt werden. Auch die vereinfachte Auslieferung ist möglich, wenn die 
betroffene Person dieser zustimmt. 
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