DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
3 HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
cherheiten, diese müssten meiner Ansicht nach überarbeitet werden.
Beispielhaft werden die folgenden aufgezeigt:
Die Verweise Im GmbH-Recht auf weitere Vorschriften, wie bei-
spielsweise auf die Vorschriften der Kollektivgesellschaft sind
verwirrend und sollten geändert werden”,
Das GmbH-Recht enthält Bestimmungen, die in der Praxis nicht so
gelebt werden und folglich totes Recht sind!®,
Die Bestimmungen über die GmbH lassen den Gesellschaftern einen
grossen Gestaltungsspielraum, da es sich bei den meisten Bestim-
mungen um dispositives Recht handelt, das entweder durch die
Statuten oder durch Beschlüsse abgeändert werden kann. Beispiels-
weise könnten die Statuten festlegen, dass das
Statutenänderungsrecht nicht der Gesellschafterversammlung, son-
dern einem Dritten zusteht!?!, Die Gestaltungsfreiheit geht m.E. bei
einigen Bestimmungen zu weit.
Die Terminologie solite vereinheitlicht werden. Es wird beispielswei-
se der Begriff Generalversammlung anstatt
Gesellschafterversammlung verwendet!??,
Weiters ist nicht klar, welche Dokumente es bei der GmbH gibt. Das
Gesetz spricht beispielsweise von Reglementen oder Beistatuten!??,
99 Beispielsweise die generelle Verweisung auf die Vorschriften für die Kollektivgeselischaften
gemáss Art. 427 PGR.
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Beispielsweise Art. 402 Abs. 2 PGR.
101 Art. 396 Abs. 1 Ziff. 7 PGR.
102 yl. hierzu Art. 396 Abs. 4 PGR.
103 In Art. 393 Abs. 1 PGR werden diese erwähnt.
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