DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
2.10 Exkurs: Die Europäische Privatgesellschaft
1998 erging auf private Initiative hin und unter dem Patronat der Pariser
Industrie- und Handelskammer ein detaillierter Entwurf für eine SPE-
Verordnung, wobei die SPE als Türóffnerin für den Zugang von KMUs zum
Binnenmarkt und somit als ideale Ergánzung zu nationalen Gesellschafts-
formen und zur SE vorgestellt wurde?
Am 25. Juni 2008 hat die Europáische Kommission nunmehr einen Entwurf
für eine Verordnung über das Statut einer SPE vorgestellt. Die SPE wáre-
damit die vierte supranationale Rechtsform nach der Europäischen
wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV), der Societas Europaea
(SE), und der Europäischen Genossenschaft (SCE)®,
Nach Ansicht der Kommission soll die Wahl der SPE als Rechtsform zur
Ausübung einer Tätigkeit in der EU aus steuerlicher Sicht neutral sein”.
Hierfür möchte die Europäische Kommission den Anwendungsbereich eini-
ger Richtlinien auf die SPE ausdehnen, insbesondere auf die Richtlinie über
das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
(90/435/EWG)",, die Fusionsrichtlinie (90/434/EWG)? und Zinsen- und
Lizenzgebührenrichtlinie (2003/49/EG)".
88 Vgl. MARXER, 130 m.w.N., spricht sich gegen die Einführung der SPE aus, da heute anders als
1998 die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, die nach den nationalen Regeln eines EU/EWR
Mitaliedstaates errichtet wurden, im Lichte der jüngsten Judikatur des EuGH sowie der internatio-
nalen Fusions- und in Zukunft der internationalen Sitzverlegungsrichtlinie vollends gesichert sei, so
dass es für diesen Zweck einer supranationalen Gesellschaftsform gar nicht mehr bedürfe.
9? vgl. GmbHR 2008, Heft 17, 897.
90 Vorschlag der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates Über das Statut der
Europäischen Privatgesellschaft vom 25.06.2008, abrufbar unter
http://ec.europa.eu/internal market/company/docs/epc/proposal de.pdf.
9 Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABI. L 225 vom 22.9.1990, S. 6.
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