Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Ein Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesell- 
schaft durch gerichtliches Urteil verlangen (Art. 423 Abs. 2 PGR). Welche 
Gründe als wichtig anerkannt werden, führt das Gesetz nicht aus*6. Ob 
diese Gründe, die den Gesellschafter veranlassen, eine Auflósungsklage zu 
erheben, innerhalb oder ausserhalb der Gesellschaft liegen, ist im Gegen- 
satz zur Auflósungsklage des unbeschránkt haftenden Mitglieds gemáss 
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 PGR ohne Belang”, 
2.9.2Die Auflósung ohne Liquidation 
Eine GmbH kann im Falle einer Fusion auch ohne Liquidation aufgelóst 
werden, wenn das Vermógen einer GmbH als Ganzes einschliesslich der 
Schulden an eine AG gegen Überlassung von Aktien oder an eine andere 
GmbH gegen Überlassung von Gesellschaftsanteilen übertragen wird und 
beide Teile auf die Durchführung einer Liquidation verzichten (Art. 424 
Abs. 1 PGR). 
Ein Fusionsbeschluss muss einstimmig sein, jedoch können die Statuten 
etwas anderes bestimmen (Art. 424 Abs. 2 PGR). 
Im Übrigen finden die aktienrechtlichen Vorschriften über die Fusion durch 
Übernahme (Art. 351 Abs. 1 Ziff. 1 PGR) auf GmbHs sinngemáss Anwen- 
dung (Art. 424 Abs. 3 PGR). Auf die Fusion mehrerer GmbHs zur Bildung 
einer neuen GmbH finden die aktienrechtlichen Vorschriften über die Fusi- 
on durch Vereinigung (Art. 351 Abs. 1 Ziff. 2 PGR) entsprechende 
Anwendung (Art. 424 Abs. 4 PGR). 
  
85 Val. OR IÏ- SrAugiI, Art. 820 N 13, in der Schweizer Literatur wird zu Art. 820 OR alt, einer zu 
Art. 423 Abs. 2 PGR inhaltlich gleichen Bestimmung, ausgeführt, dass es grundsätzlich keine Rolle 
spielt, welcher Art der wichtige Grund ist, also ob er innerhalb der Gesellschaft selbst liegt oder im 
Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern bzw. im Verhältnis des Betroffenen zur Gesellschaft, 
87 Vgl. Rorn, 53. 
52
	        

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