Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch. Diese Haftung ist jedoch auf 
die Hóhe des eingetragenen Stammkapitals und unter der Vorbehalt- 
Vorschrift, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhóhung nicht zuge- 
stimmt hat, beschränkt. 
Diese Haftungsbestimmung enthält weiters einen Verweis auf die Bestim- 
mungen für die Kollektivgesellschaften. Es ist nicht klar, welche 
Bestimmung zur Anwendung kommt. In Frage kommt m.E. Art. 704 PGR 
sowie Art. 664 PGR, eine gemeinsame Bestimmung für die Gesellschaften 
ohne Persónlichkeit. Die Anwendbarkeit des Art. 704 PGR hátte m.E. die 
folgenden Konsequenzen: 
e Eine Art. 415 PGR entgegenstehende Verabredung unter den Gesell- 
schaftern hat gegenüber Dritten keine Wirkung (Art. 704 Abs. 1 
PGR). 
« Der einzelne Gesellschafter kann für fällige Gesellschaftsschulden, 
auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann belangt werden, wenn 
die Gesellschaft infolge von Konkurs oder aus anderem Grunde zur 
Auflósung gelangt oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht 
wurde, oder wenn der Gesellschafter selbst in Konkurs geraten oder 
das Nachlassverfahren über ihn eróffnet ist (Art. 704 Abs. 2 PGR). 
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn wertpapiermássige 
Anteile ausgegeben wurden. Gemáss Art. 409 Abs. 1 PGR kann durch die 
Statuten über die Gesellschaftsanteile bestimmt werden, dass diese als 
auf den Namen lautende Wertpapiere, welche gleich wie Namenaktien als 
Orderpapiere durch Indossament übertragbar sind, von der Gesellschaft 
ausgegeben werden dürfen. 
Insbesondere die unklaren Verweise führen dazu, dass das Risiko eines 
GmbH-Gesellschafters nur sehr schwer abschátzbar ist. Auch in der 
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