DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch. Diese Haftung ist jedoch auf
die Hóhe des eingetragenen Stammkapitals und unter der Vorbehalt-
Vorschrift, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhóhung nicht zuge-
stimmt hat, beschränkt.
Diese Haftungsbestimmung enthält weiters einen Verweis auf die Bestim-
mungen für die Kollektivgesellschaften. Es ist nicht klar, welche
Bestimmung zur Anwendung kommt. In Frage kommt m.E. Art. 704 PGR
sowie Art. 664 PGR, eine gemeinsame Bestimmung für die Gesellschaften
ohne Persónlichkeit. Die Anwendbarkeit des Art. 704 PGR hátte m.E. die
folgenden Konsequenzen:
e Eine Art. 415 PGR entgegenstehende Verabredung unter den Gesell-
schaftern hat gegenüber Dritten keine Wirkung (Art. 704 Abs. 1
PGR).
« Der einzelne Gesellschafter kann für fällige Gesellschaftsschulden,
auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann belangt werden, wenn
die Gesellschaft infolge von Konkurs oder aus anderem Grunde zur
Auflósung gelangt oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht
wurde, oder wenn der Gesellschafter selbst in Konkurs geraten oder
das Nachlassverfahren über ihn eróffnet ist (Art. 704 Abs. 2 PGR).
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn wertpapiermássige
Anteile ausgegeben wurden. Gemáss Art. 409 Abs. 1 PGR kann durch die
Statuten über die Gesellschaftsanteile bestimmt werden, dass diese als
auf den Namen lautende Wertpapiere, welche gleich wie Namenaktien als
Orderpapiere durch Indossament übertragbar sind, von der Gesellschaft
ausgegeben werden dürfen.
Insbesondere die unklaren Verweise führen dazu, dass das Risiko eines
GmbH-Gesellschafters nur sehr schwer abschátzbar ist. Auch in der
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