Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Welche Revisionsstelle eine GmbH benötigt, hängt von ihrer Grösse ab. 
Art. 1064 PGR unterscheidet zwischen kleinen, mittelgrossen und grossen 
Gesellschaften. 
Für die mittelgrossen und die grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 
1064 PGR muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im 
Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften 
eingesetzt werden”, Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des 
Art. 1064 PGR, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Han- 
del an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der 
Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind (Art. 400a PGR)’. 
In den Art. 400a Abs. 2 bis 5 PGR sind die Anforderungen an die Revisi- 
onsstelle geregelt. Dies sind die Folgenden: 
e Die Revisionsstelle darf grundsätzlich keine Anteile der zu prifenden 
Gesellschaft besitzen (Art. 400a Abs. 2 PGR). 
e Sie muss von der zu prüfenden Gesellschaft und von Anteilseignern, 
die mehr als 20 96 der Gesellschaft halten, unabhàngig sein. Insbe- 
sondere muss auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit gegeben sein, 
indem die Einnahmen der Revisionsstelle aus ihrer Prüfungstätigkeit 
  
74 Siehe hierzu auch Kapitel 2.8. 
75 Die 8. gesellschaftsrechtliche Richtlinie fordert in Art. 24 in einer Generalklausel die Unabhàngig- 
keit der Prüfer von grossen und mittelgrossen Gesellschaften. Art. 400a PGR wurde sehr aligemein 
gehalten und ist in etwa 8 319 Abs. 2 des deutschen Handelsgesetzbuches nachempfunden (BuA 
153/1998, 181 f.). 
76 Mit LGBI. 2007 Nr. 265 wurde im PGR der Begriff Finanzgeselischaft durch die Wertpapierfirma, 
wo erforderlich, ersetzt und überdies die Verweise auf die 1. Wertpapierrichtlinie durch solche auf 
die MiFID ersetzt; LGBl. 2007 Nr. 265, 110. 
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