DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
spielsweise, wenn das Recht auf Abänderung der Statuten (Art. 396 Abs.
1 Ziff. 7 PGR) auf Dritte übertragen wird”,
Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesell-
schafter diese Befugnisse zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen
(Art. 396 Abs. 4 PGR)*.
Bei GmbHs mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es
nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen (Art. 396
Abs. 3 PGR). Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so
entfállt auf je CHF 50.- übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen
Füllen jedoch hat der Gesellschafter von Gesetzes wegen mindestens eine
Stimme (Art. 396 Abs. 2 PGR).
2.5.3Die Gescháftsführung und Vertretung
Die Bestellung und die Abberufung der Gescháftsführer und Vertreter als
Organe der Gesellschaft und die Bestellung von Prokuristen und Handels-
bevollmáchtigten für die gesamte Gescháftsführung liegt in der Befugnis
der Gesellschafterversammlung (Art. 396 Abs. 1i Ziff. 3 PGR). Weiters
obliegt der Gesellschafterversammlung die Überwachung der Gescháfts-
führung, die Erteilung von Weisungen an die gescháftsführenden Organe
sowie die Entlastung derselben (Art. 396 Abs. 1 Ziff. 3 PGR). Die Statuten
kónnen jedoch eine andere Regelung vorsehen.
Die Gescháftsführung und Vertretung der GmbH findet entweder durch die
Gesellschafter oder durch Nichtgesellschafter statt. Ist in den Statuten
nichts anderes bestimmt, so findet die Gescháftsführung und Vertretung
$7 In der Schweiz beispielsweise sind diese Befugnisse unübertragbar (Art. 804 Abs. 2 OR).
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