Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
  
spielsweise, wenn das Recht auf Abänderung der Statuten (Art. 396 Abs. 
1 Ziff. 7 PGR) auf Dritte übertragen wird”, 
Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesell- 
schafter diese Befugnisse zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen 
(Art. 396 Abs. 4 PGR)*. 
Bei GmbHs mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es 
nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen (Art. 396 
Abs. 3 PGR). Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so 
entfállt auf je CHF 50.- übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen 
Füllen jedoch hat der Gesellschafter von Gesetzes wegen mindestens eine 
Stimme (Art. 396 Abs. 2 PGR). 
2.5.3Die Gescháftsführung und Vertretung 
Die Bestellung und die Abberufung der Gescháftsführer und Vertreter als 
Organe der Gesellschaft und die Bestellung von Prokuristen und Handels- 
bevollmáchtigten für die gesamte Gescháftsführung liegt in der Befugnis 
der Gesellschafterversammlung (Art. 396 Abs. 1i Ziff. 3 PGR). Weiters 
obliegt der Gesellschafterversammlung die Überwachung der Gescháfts- 
führung, die Erteilung von Weisungen an die gescháftsführenden Organe 
sowie die Entlastung derselben (Art. 396 Abs. 1 Ziff. 3 PGR). Die Statuten 
kónnen jedoch eine andere Regelung vorsehen. 
Die Gescháftsführung und Vertretung der GmbH findet entweder durch die 
Gesellschafter oder durch Nichtgesellschafter statt. Ist in den Statuten 
nichts anderes bestimmt, so findet die Gescháftsführung und Vertretung 
  
$7 In der Schweiz beispielsweise sind diese Befugnisse unübertragbar (Art. 804 Abs. 2 OR). 
39
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.