Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DiE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben 
sich ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und 
der Statuten; 
2. Einforderung von Einzahiungen auf die Stammeinlagen, Teilung 
und Einziehung von Gescháftsanteilen und Einforderung von 
Nachschüssen; 
3. Bestellung und Abberufung der Gescháftsführer und Vertreter als 
Organe der Gesellschaft und die Bestellung von Prokuristen und 
Handlungsbevollmáchtigten für die gesamte Geschäftsführung; 
4. Überwachung der Gescháftsführung und Erteilung von Weisungen 
an die gescháftsführenden Organe, sowie die Entlastung dersel- 
ben; 
5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Geseil- 
schaft aus der Gründung oder aus der Gescháftsführung oder der 
Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter 
zustehen; 
6. Abschlüsse von Vertrágen, durch welche die Gesellschaft vorhan- 
dene oder herzustellende, dauernd zum  Gescháftsbetriebe 
bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des 
fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung er- 
werben soll, sowie die Abánderung solcher Vertráge zu Lasten der 
Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder des Konkurses handelt; 
7. Abánderung der Statuten 
Diese Befugnisse sind auch auf andere Personen oder Organe übertragbar 
(Art. 396 Abs. 1 PGR). M.E. sollten zumindest einige dieser Rechte jedoch 
unübertragbar sein, da eine Übertragung dieser Rechte zu Problemen bzw. 
zu einer Aushóhlung der Gesellschafterstellung führen kónnte. Dies bei- 
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