DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu
wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert
darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung
dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte
Konventionalstrafen (8 1336 ABGB), dann die Grundlagen für die Bemes-
sung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewáhrenden
Vergütung in den Statuten oder in einem von diesem vorgesehenen und
ihm beigelegten Reglemente oder in Beistatuten genau zu bestimmen und
es ist festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zu-
stimmung der Gesellschaft bedarf (Art. 393 Abs. 1 PGR).
Die Statuten kónnen die Gesellschafter oder bestimmte Gruppen der Ge-
sellschafter über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten,
die bei sonstiger Ungültigkeit auf bestimmte Betráge lauten müssen und,
sofern es nicht anders bestimmt ist, im Verháltnis der Stammeinlagen zu
entrichten sind (Art. 416 Abs. 1 PGR).
Die Stammeinlagen werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
Sacheinlagen, von den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Nominalbe-
tráge gleichzeitig in bar geleistet, sofern die Statuten es nichts anders
bestimmen. Sie kónnen weiters, ausser im Falle einer Herabsetzung des
Stammkapitals, weder erlassen noch gestundet werden (Art 410 Abs. 1
PGR). Sinn und Zweck ist die Sicherstellung des wirtschaftlichen Rückhal-
tes der Gesellschaft und die des Gläubigerschutzes. Das Erlassverbot
findet seine Begründung darin, dass das Stammkapital als Ausschüttungs-
sperrziffer fungiert und somit ein gebundenes, unkündbares, auch den
Gläubigern verhaftetes Eigenkapital darstellt, wodurch die GmbH ver-
pflichtet ist, dieses im erklärten Umfang intakt zu erhalten, Der Zweck des
Stundungsverbotes liegt darin, dass die fälligen Leistungen tatsächlich
erbracht werden müssen und nicht in den Genuss eines weiteren Aufschu-
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