Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Verantwortlichkeit (Art. 218 ff, PGR) unbeschränkt und solidarisch (Art. 
402 Abs. 3 PGR). 
2.3 Die Rechtsstellung des Gesellschafters 
2.3.1Die aligemeine Charakterisierung der Mitgliedschaft 
Bei der Ausgestaltung der Mitgliedschaft liegt der grósste Unterschied 
zwischen der AG und der GmbH. Im Aktienrecht gilt bekanntlich das Prin- 
zip, dass dem Aktionár keinerlei Pflichten obliegen ausser der, seine 
Aktien zu liberieren(Art. 317 Abs. 1 PGR). Bei der GmbH ist dies anders. 
Von Gesetzes wegen besteht beispielsweise die Verpflichtung zur Ge- 
schäftsführung (Art. 397 Abs. 1 PGR)*. 
2.3.2Die Pflichten des Gesellschafters 
Wie der Aktionár, ist auch der Gesellschafter einer GmbH zur Liberierung 
seines Grundkapitalanteils verpflichtet, also zur Einlage des von ihm über- 
nommenen Anteils am Stammkapital. Der Umfang der Liberierung betrágt 
mindestens 20 96 (Art. 391 Abs. 5 PGR). Das Mindestkapital muss jedoch 
stets voll einbezahlt werden (Art. 122 Abs. 2 PGR). 
Die Gesellschafter einer GmbH sind zu weiteren Leistungen als zur 
Stammeinlage verpflichtet, sofern dies in den Statuten oder in einem von 
den Statuten vorgesehenen und ihnen beigelegten Reglement genau an- 
gegeben wird (Art. 392 Abs. 1 PGR). 
  
47 Gemáss Auskunft des GBOERA; vgl. hierzu auch oben Kapitel 2.2. 
48 Vgl. MErER-Havoz/FoRSTMOSER, 497 f. zum schweizerischen Recht. 
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