DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
Jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stamm-
einlagen ist unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen
Geschäftsführern beim GBOERA anzumelden und von diesem zu veröffent-
lichen Art. 411 Abs. 1 PGR.
Mit der Anmeldung einer nachtráglichen Voll- oder Teilliberierung des
Stammkapitals (Art. 411 Abs. 1 PGR) sind dem GBOERA folgende Belege
einzureichen (Art. 75 Abs. 1 ORegV):
a) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Gesellschafterver-
sammlung zur Änderung der Statuten und ihrer Feststellungen;
b} eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
c) bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei
welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
d) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital
aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde oder eine Bestä-
tigung der Revisionsstelle;
e) die Sacheinlagevertráge und, soweit vorhanden, die Sachübernah-
mevertráge mit Beilagen;
f) die Erklárung der Gescháftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sach-
übernahmen oder Verrechungen getätigt und keine Gründervorteile
oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine
anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechungen getä-
tigt oder keine Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt
wurden, als die in den Statuten erwähnten.
Das GBOERA seinerseits prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Anga-
ben enthält (Art. 75 Abs. 2 ÖRegV):
a)den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Statutenän-
derung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen und,
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