Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
  
Jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stamm- 
einlagen ist unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen 
Geschäftsführern beim GBOERA anzumelden und von diesem zu veröffent- 
lichen Art. 411 Abs. 1 PGR. 
Mit der Anmeldung einer nachtráglichen Voll- oder Teilliberierung des 
Stammkapitals (Art. 411 Abs. 1 PGR) sind dem GBOERA folgende Belege 
einzureichen (Art. 75 Abs. 1 ORegV): 
a) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Gesellschafterver- 
sammlung zur Änderung der Statuten und ihrer Feststellungen; 
b} eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten; 
c) bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei 
welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind; 
d) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital 
aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde oder eine Bestä- 
tigung der Revisionsstelle; 
e) die Sacheinlagevertráge und, soweit vorhanden, die Sachübernah- 
mevertráge mit Beilagen; 
f) die Erklárung der Gescháftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sach- 
übernahmen oder Verrechungen getätigt und keine Gründervorteile 
oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine 
anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechungen getä- 
tigt oder keine Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt 
wurden, als die in den Statuten erwähnten. 
Das GBOERA seinerseits prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Anga- 
ben enthält (Art. 75 Abs. 2 ÖRegV): 
a)den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Statutenän- 
derung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen und, 
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