Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar 
der Statuten; . 
c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder sta- 
tutarisch festgesetzten Einlagen auf das Stammkapital (Art. 391 
Abs. 5 PGR); 
d) die Erklárung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Schuldüber- 
nahmen oder Verrechnungen getátigt und keine Gründervorteile 
oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine 
anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getá- 
tigt oder keine anderen Gründervorteile oder anderen Vorteile 
gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten (Art. 392 Abs. 2 
PGR); 
e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer und der Revisionsstel- 
le, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem 
Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht. 
Das GBOERA prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH 
erfüllt sind, insbesondere, ob der Öffentlich beurkundete Errichtungsakt 
folgende Angaben enthält (Art. 72 ÖRegV): 
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter; 
b) die Erklárung, eine GmbH zu gründen; 
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind; 
d) die Erklärung jedes Gründers betreffend die Übernahme einer 
Stammeinlage unter Angabe von Nennwert oder Quote und Ausga- 
bebetrag der Stammeinlage sowie seine bedingungslose 
Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu 
leisten; 
  
Parteiwillens verbunden. Die Beurkundungen werden auch auf Wunsch in den Räumlichkeiten des 
Treuhánders vorgenommen (BuA 95/2006, 34 ff.). Vgl. zur óffentlichen Beurkundung auch das 
Merkblatt des GBOERA, abrufbar unter http://www.llv.li/pdf-Ilv-oera- 
merkblatt oeffenttiche beurkundungen.pdf. 
17
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.