DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Zur Entstehung bedarf die GmbH der mit óffentlicher Beurkundung aufge-
stellten Statuten, welche die Unterschriften sámtlicher Teilnehmer oder
ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Offentlichkeitsregister
(Art. 390 Abs. 1 PGR).
Die Statuten müssen die folgenden Punkte enthalten (Art. 390 Abs. 2
PGR):
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Stammkapitals;
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leis-
tenden Stammeinlage und, wenn über Stammanteile auf den Namen
lautende Wertpapiere ausgegeben werden sollen, eine Angabe hier-
über, sowie darüber, ob und wie viel auf sie einbezahlt ist;
4. die Firma der Gesellschaft;
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;
6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine
solche Beschränkung angesetzt werden soll;
7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über
die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter
oder Dritte erfolgen.
Mit der Anmeldung einer GmbH sind dem GBOERA folgende Belege einzu-
reichen (Art. 71 ÓRegV?:
a) der óffentlich beurkundete Errichtungsakt!;
30 Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Offentlichkeitsregister (Offentlichkeitsregisterver-
ordnung; ORegV, LGBl. 2003 Nr. 66, LR 216.012).
31 bie öffentliche Beurkundung ist in Art. 177 PGR geregelt. Gemäss Art. 81 Abs. 2 RSO sind in
Öffentlichkeitsregistersachen ausschliesslich der Leiter des GBOERA und sein Stellvertreter zustän-
dig; die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des GBOERA verleihen. Im
Unterschied zur blossen Beglaubigung einer Unterschrift ist mit der Durchführung einer öffentlichen
Beurkundung auch eine Anleitungs- und Belehrungspflicht sowie eine Pflicht zur Erforschung des
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