Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Zur Entstehung bedarf die GmbH der mit óffentlicher Beurkundung aufge- 
stellten Statuten, welche die Unterschriften sámtlicher Teilnehmer oder 
ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Offentlichkeitsregister 
(Art. 390 Abs. 1 PGR). 
Die Statuten müssen die folgenden Punkte enthalten (Art. 390 Abs. 2 
PGR): 
1. den Gegenstand des Unternehmens; 
2. den Betrag des Stammkapitals; 
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leis- 
tenden Stammeinlage und, wenn über Stammanteile auf den Namen 
lautende Wertpapiere ausgegeben werden sollen, eine Angabe hier- 
über, sowie darüber, ob und wie viel auf sie einbezahlt ist; 
4. die Firma der Gesellschaft; 
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft; 
6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine 
solche Beschränkung angesetzt werden soll; 
7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über 
die Art der Ausübung der Vertretung; 
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter 
oder Dritte erfolgen. 
Mit der Anmeldung einer GmbH sind dem GBOERA folgende Belege einzu- 
reichen (Art. 71 ÓRegV?: 
a) der óffentlich beurkundete Errichtungsakt!; 
  
30 Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Offentlichkeitsregister (Offentlichkeitsregisterver- 
ordnung; ORegV, LGBl. 2003 Nr. 66, LR 216.012). 
31 bie öffentliche Beurkundung ist in Art. 177 PGR geregelt. Gemäss Art. 81 Abs. 2 RSO sind in 
Öffentlichkeitsregistersachen ausschliesslich der Leiter des GBOERA und sein Stellvertreter zustän- 
dig; die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des GBOERA verleihen. Im 
Unterschied zur blossen Beglaubigung einer Unterschrift ist mit der Durchführung einer öffentlichen 
Beurkundung auch eine Anleitungs- und Belehrungspflicht sowie eine Pflicht zur Erforschung des 
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