21
dingung gemachten Mindestdauer der Nieder
lassung im Lande. Von der mir nicht bekannten
Vertretung der höheren Altersstufen in der
Gesamtbevölkerung des Landes abgesehen, sind
die Lasten, die die Altersversicherung bringt,
davon abhängig, ob allgemein die Berechtigung
aus Altersrente mit dem 60. oder mit dem 65.
Alterssahre einsetzt.
Setzen wir eine Alrersvccteilung der Be
völkerung voraus, wie sie sich aus der schwei
zerischen Volkszählung ergibt, so läßt sich sagen,
daß von der erwachsenen Bevölkerung über 16
Jahren ungefähr 13% im 'Alter über 60 und
9% im Alter über 65 Jahren stehen. Es folgt
daraus, daß, abgesehen noch von den Invali
den und von den Witwen, für die die Bei
tragszahlung dahinzufallen hätte, für jede der
unter den genannten Grenzalrern stehenden er
wachsenen Personen bei Gewährung z. B. einer
jährlichen Altersrente von Fr. 1095 (Fr. 3.—
täglich) ein Jahresbeitrag aufzubringen wäre
von rund
Fr. 130 bei Altersrentenbeginn im Alter 60,
Fr. 100 bei Alliersrentenbeginn im Alter 65.
6) Tie W i t w e n v e r s i ch c r u n g.
Auch die Festsetzung der Anspniche auf
Witwenrente begegnet keinen besondern
Schwierigkeiten. Nach den Verhältnissen, wie
sie sich aus den Beobachtungen bei der schwei
zerischen Bevölkerung ergeben, sind annähernd
6% der erwachsenen weiblichen Bevölkerung,
die unter den Grenzaltern für die Berechtigung
auf Altersrente steht, Witwen.
Wird an jede dieser Witwen ebenfalls eine
Tagesentschädigung von Fr. 3.— oder eine
Jahresrente von Ft. 1095.— ausgerichtet, so
ergibt sich auf den Kopf der aktiven, unter
dem Grenzalter für die Altersrentenberechti
gung stehenden Bevölkerung ein erforderlicher
Aufwand von 3 % des Rentenbetrages oder
rund Fr. 35.— jährlich.
e) Di e Waisen Versicherung.
Tie Waisenversicherung hat mit ihren Lei
stungen da einzusetzen, wo der Ernährer der
Familie durch Ableben entzogen wird. In der
Großzahl der Fälle ist das der Fall beim Ab
leben des Vaters, in einer kleineren Anzahl
Fälle auch beim Tode der Mutter, wenn die
Kinder schon Halbwaisen väterlicherseits sind.
Feststellungen über die Zahl der Waisen
und Halbwaisen unter den Kindern der Bevöl
kerung eines ganzen Landes oder Landesteiles
bestehen unseres Wissens zur Zeit nicht, Tie
ersten diesbezüglichen Erhebungen wurden an
läßlich der schweizerischen Volkszählung vom
Dezember 1920 vorgenommen. Das Material
ist jedoch zur Zeit noch nicht verarbeitet, so daß
uns Zahlen, an die wir uns hier mit einiger
Zuverlässigkeit halten könnten, nicht bekannt
sind. Wir glauben jedoch nicht sehr weit von
der Wirklichkeit abzugehen, wenn wir anneh
men, es fallen auf 100 aktive, erwachsene
männliche Einwohner im Mittel 5 Waisen und
Halbwaisen väterlicherseits. Unter der Annah
me, daß die beiden Geschlechter in der erwach
senen Bevölkerung ungefähr gleich stark ver-
treten seien, kommen wir so dazu, auf je 200
erwachsene Personen 5 Waisen und Halb
waisen väterlicherseits vorauszusetzen. Ties er
gäbe bei einer Jahresrente von *. B. 360 Fr.
und angemessenem Zuschlag flir Doppelwaisen
einen Jahresbeitrag von schätzungsweise
Fr. 10-— pro erwachsene aktive Person.
l) Zusammenfassung.
Fassen wir die für die Verwirklichung der
Sozialversicherung erforderlichen jährlichen
Aufwendungen eines aktiven, männlichen oder
weiblichen Versicherten kurz zusammen, so ge
längen wir zu folgendem Ergebnis:
1.
2.
3.
1.
Krankenversicherung:
a) der Erwachsenen
b) der Kinder
Invalidenversicherung
Altersversicherung
Hinterblievenenversicherung:
a) Witwenversicherung
b) Waisenversicherung
Fr.
25 —
7.50
50 —
100 —
35.—
10 —
Zusammen Fr. 227.50
Das ist der in Ermangelung sicherer, stati-
siischer Anhaltspunkte roh geschätzte Betrag,
der von jeder erwachsenen arbeitsfähigen,
männlichen und weiblichen Person jährlich
aufzubringen wäre, um die in. den vorstehenden
Abschnitten umschriebenen Leistungen gewäh
ren zu können.
Schätzt man z. B. diese aktive, erwerbs
fähige Bevölkerung des Fürstentums auf rund
5000 Personen, denen sich Kinder, Greise, In
valide, Witwen und Waisen im Umfange un
serer Voraussetzungen zugesellen würden, so
hätte man mir einer jährlichen Bedarfssunrme
von etiva Fr. 1,100,000 bis Fr. 1,200,000 zu
rechnen. Ueber die Art und Weise, wie diese
Sunlmen aufzubringen wären, habe ich mich in
einem früheren Abschnitte des Gutachtens aus
einandergesetzt.