Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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miteinander zu verbinden. Apodiktische oder auch nur doktrinäre Po- 
sitionen sind ebenso zu vermeiden wie solche, die isolieren?5/, Um 
dem Druck an anderer Stelle entgegentreten zu können, müssen das 
Land und seine Institutionen „jeden Verdacht mangelnder Koopera- 
tion fernhalten?58, Hauptaufgabe wird es sein, das richtige, d.h. das 
für Liechtenstein vertrágliche Mass an aussenpolitischer Öffnung zu 
finden - dies trotz der Gewissheit, dass für dieses Postulat keine all- 
gemein gültigen Kriterien bestehen. Mehr denn je wird es einer Abwä- 
gung im Einzelfall zusammen mit einer langfristigen strategischen Pla- 
nung bediirfen®®. An Konstanten kann — so sich dies rechtfertigen 
lásst — gleichwohl festgehalten werden: Der von verschiedener Seite 
wiederholt erwogene EU-Beitritt wird von der Regierung - als für 
das Land und seine Institutionen nicht ,gróssenvertráglich' - nach 
wie vor ausgeschlossen?60, 
Unabhängig von allen weiteren aussenpolitischen Schritten 
werden die Grundsätze und Maximen der Verlässlichkeit und der 
Glaubwürdigkeit auch in Zukunft kritisch sein. „Verlässlichkeit und 
Glaubwürdigkeit sind die Grundlage für die konsequente Weiterfüh- 
rung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten, zur Staatengemein- 
schaft insgesamt und zu den internationalen Organisationen“261, 
Und: „Gerade als Kleinstaat ist Liechtenstein darauf angewiesen, von 
der Völkergemeinschaft als kooperativer und solidarischer Partner 
akzeptiert zu werden"?82; der Umstand einer ,überwiegende(n) zwi- 
schenstaatliche(n) Rechtsüberzeugung" kann ohne weiteres als 
„Ausdruck ... vólkerrechtlicher Notwendigkeit erscheinen, die auch 
(Zielsetzungen und Prioritáten) S. 6 vor allem die Grósse, das wirtschaftliche Potential und 
die staatliche Infrastruktur Liechtensteins. 
Liechtenstein (Interesse) S. 3: ,Blauáugig ist, wer uns auf einer einsamen Insel wáhnt ...". 
Liechtenstein (Interesse) S. 3. 
Siehe hierzu z.B. die Überlegungen zu den Vor- und Nachteilen eines Beitritts Liechtensteins 
zum Lugano-Übereinkommen Frick (Anerkennung) S. 438ff oder das Editorial S. 76. 
Siehe hierzu die Regierung (Bericht Nr. 42/2000) S. 62, die im Jahre 2000 ,festhalten" 
konnte, ,dass der Integrationsstatus Liechtensteins derzeit als angemessen bewertet wird". 
Siehe zu den ,alternative(n) Verhaltensmóglichkeiten Liechtensteins gegenüber der Européi- 
schen Gemeinschaft" Mitte der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts Gyger S. 190ff 
sowie zur heutigen integrationspolitischen Ausrichtung der Regierung die Pressemitteilung 
vom 28. Februar 2003 mit dem Titel ,Liechtenstein gut aufgehoben im EWR — Regierungs- 
chef Hasler: Keine Ambitionen auf EU-Beitritt“ unter http:/www.pafl.li/ und das Statement von 
Regierungschef Otmar Hasler am 7. Liechtensteinischen Europa-Symposium vom 6. Mai 
2003 in Vaduz „Stadortbestimmung der liechtensteinischen Integrationspolitik“ S. 7. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 13 sowie dies. (Zielsetzungen und 
Prioritáten) S. 6. 
StGH 2000/28, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 17 des Entscheidungstextes. 
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