Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Jahre 1923 nach drei Verhandlungsjahren!9?? abgeschlossene ZV, auf 
dessen Grundlage ein gemeinsames Zollgebiet besteht und mit des- 
sen Abschluss ,eine neue Phase der liechtensteinischen Aussenpoli- 
tik und Geschichte (begann)”194. Der ZV schuf in seinen ,Auswir- 
kungen oder im Umfeld der durch ihn gegebenen, nicht nur wirt- 
schaftlich gesehen engen Verflechtungen"!95 ein Beziehungsgefüge, 
das trotz zweier Anpassungen aus den Jahren 1990 und 1994196 und 
trotz der unterschiedlichen Integrationswege beider Staaten seit An- 
fang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts!?/ nach wie 
vor Bestand hat. In seinem Bannkreis erstreckt sich die liechtenstei- 
nisch-schweizerische Zusammenarbeit vor allem auf den Fremden- 
polizei-, Patentschutz- und Wahrungsbereich. Neben diesen Grund- 
pfeilern bestehen - in einer weltweit einmaligen Vielfalt und Tiefe!98 
- zahlreiche weitere Gebiete, auf denen Liechtenstein seine Geschicke 
mit jenen der Schweiz verbunden hat. Für diese ,enge Anbindung an 
die Schweiz" ist das Ziel einer ,ókonomische(n) Sicherung" nach ei- 
ner Verkürzung Malunats „der einzige Grund“ 199 gewesen. 
Nachdem „die Möglichkeiten des Kleinstaates Liechtenstein 
... im ... Verhältnis zu anderen Staaten nur einen beschränkten Akti- 
onsraum (erlauben)"?90, fand die Aussenpolitik Liechtensteins ,nach 
der Ablehnung des liechtensteinischen Gesuches von 1920 um Auf- 
nahme in den Vólkerbund ... erst in den Jahren nach dem 2. Welt- 
krieg ... zu einer multilateralen OÓffnung /?0!, Der erste Markstein 
dieser Entwicklung — und gleichzeitig ,ein wesentlicher Schritt in 
Richtung einer weiteren Verankerung der liechtensteinischen Souve- 
ránitát auf globaler Ebene"?0? — war im Jahre 1950 der Beitritt zum 
Siehe hierzu Malin S. 50. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 6. Siehe zum ZV auch Büchel 
(Beziehungen) S. 1083ff. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 6. 
Siehe hierzu vor allem den Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz vom 2. Novem- 
ber 1994 betreffend die Änderung des Vertrages vom 29. Márz 1923 über den Anschluss des 
Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBI. 1995 Nr. 76, der die 
Grundlage für die gleichzeitige Mitgliedschaft Liechtensteins im schweizerischen und im Eu- 
ropäischen Wirtschaftsraum bildet. 
Siehe hierzu Ritter (Europäischer Wirtschaftsraum) S. 2ff, vor allem S. 6ff. 
Siehe zur Charakterisierung der Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie 
zu deren Einmalig- und Einzigartigkeit statt vieler Malunat (Spannungsfeld) S. 192. 
Malunat (Spannungsfeld) S. 188. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 8. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 9. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 9. 
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