Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Nach diesem Zeitpunkt vergingen bis zum Erlass der Verfas- 
sung vom 5. Oktober 1921 fast sechzig Jahre, in denen — unter ande- 
rem durch die Gründung politischer Parteien während des ersten 
Weltkrieges bedingt — „ein eigenes liechtensteinisches Staatsbewusst- 
sein erwachte"!7!, Eine Folge dieses Aufbegehrens waren starke 
Loslósungs- und Selbstándigkeitsbestrebungen, die im , Verlangen 
nach einer Verfassungsreform, insbesondere auf dem Gebiet von Re- 
gierung und Verwaltung"!7? in Erscheinung traten und die heute 
noch in Bestimmungen zum Ausdruck kommen, wie sie nur aus hi- 
storischer Sicht verstanden werden kónnen: Gegen die Fremdbe- 
stimmung aus Wien und durch die vom Landesfürsten eingesetzten 
Oberámter, Landvógte und Landesverweser richtete sich vor allem 
Art. 79 Abs. 4 LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921, wonach 
die Regierungsmitglieder gebürtige Liechtensteiner sein mussten173, 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 50. Einen Überblick über die Geschehnisse vor dem 
Erlass der Verfassung vom 5. Oktober 1921 geben Rupert Quaderer, Der historische Hinter- 
grund der Verfassungsdiskussion von 1921, in: LPS Bd. 21, Vaduz 1994, S. 105ff sowie — 
aus staats- und verfassungsrechtlicher Sicht — Herbert Wille, Monarchie und Demokratie als 
Kontroversfragen der Verfassung 1921, in: LPS Bd. 21, Vaduz 1994, S. 141ff sowie ders., 
Regierung und Parteien — Auseinandersetzungen um die Regierungsreform in der Verfassung 
1921, in: LPS 6, Vaduz 1976, S. 59ff. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 50. 
Diese Bestimmung ist in der Verfassung vom 16. Márz 2003 um das Wort ,gebürtige" befreit 
worden. Auch nicht gebürtige liechtensteinische Staatsangehórige kónnen in Zukunft also 
Regierungsmitglieder werden. 
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