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neuer Steuern und Beratung neuer Gesetze"19?, Ein Jahr später trat
ein Übergangsregime in Kraft, mit dem ,die in Wirklichkeit absoluti-
stische Regierungsform ... durch ein konstitutionelles System er-
setzt“ 163 wurde. Dieses war jedoch nur von kurzer Dauer: Am 20. Juli
1852 „wurde der Übergang Liechtensteins zum Konstitutionalismus
rückgängig gemacht, die provisorischen Verfassungsbestimmungen
von 1849 ausser Kraft gesetzt und die landständische Verfassung von
1818 wieder als gültig erklärt“164,
Kurz zuvor, um das Jahr 1850, war der Text der liechtensteini-
schen Nationalhymne als Ausdruck des gerade erwachten liechten-
steinischen Nationalgefühls verfasst worden!95, Zur gleichen Zeit —
im Zuge der ,aussenpolitischen Forderungen des Volkes”188 seit
1848 - begann mit der , Verschiebung der Aussenpolitik vom Fürsten
in Richtung von Regierung, Volksvertretung und Volk" eine ,,Demo-
kratisierung der Aussenpolitik“167, Durch den Abschluss eines Zoll-
vertrages mit Österreich suchte Liechtenstein „seine Staatlichkeit im
Bilateralismus zu retten” 168,
Trotz des Einschnitts vom 20. Juli 1852 konnte Fürst Johann IL,
der Liechtenstein zwischen 1858 und 1929 regierte, zehn Jahre später
eine neue Konstitutionelle Verfassung in Kraft setzen, mit deren Ausar-
beitung kurz nach seinem Regierungsantritt begonnen worden war.
Das Inkrafttreten der Verfassung vom 26. September 1862 bildet den
Wendepunkt in der Verfassungsgeschichte Liechtensteins: Mit dieser
Verfassung, die eine konstitutionelle Monarchie begründete, „war ...
der Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus auf
Grund freier Vereinbarung zwischen Fürst und Volk vollzogen“ 169,
Gleichzeitig machte „die Verfassung von 1862 ... dem Landtag au-
ssenpolitische Mitwirkung möglich“ 179,
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48. Das Initiativrecht und die Budget- und Steuerho-
heit des Landtages waren ebenfalls Forderungen des Volkes unter der Führung von Peter
Kaiser gewesen; siehe hierzu Raton S. 30. Peter Kaiser (geb. 1793) starb am 23. Februar
1864 in Chur.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 49.
Raton S. 31.
Geiger S. 326.
Geiger S. 326.
Malin S. 50.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 49. Wie es unter anderem auch von Raton S. 39
hervorgehoben worden ist, war der Charakter der Verfassung vom 26. September 1862 nicht
der eines Erlasses; sondern der eines Vertrages: ,Genaugenommen handelt es sich nicht um
ein Zugestàndnis von seiten des Fürsten, sondem um einen Vertrag zwischen Herrscher und
Volk“. Siehe zum Inhalt der Verfassung vom 26. September 1862 Raton S. 39ff.
Geiger S. 326.
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