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und im Volke^!35, Die einzelnen Etappen dieser ,vor-rechtsstaat-
lichen Ordnung" 36, d.h. der Phase vor dem Inkrafttreten der LV am
24. Oktober 1921 sind mit der Landammannverfassung (1719-1818),
mit der Landstándischen Verfassung (1818-1862) und mit der kon-
stitutionellen Monarchie (1862-1921) verknüpft.
Phasen der Verfassungsgeschichte Liechtensteins
Die Landammannverfassung
Die Gründung des Staates Liechtenstein geht ebenso wie seine Na-
mensgebung auf die Erhebung der beiden Reichsherrschaften Vaduz
und Schellenberg zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum im Jahre
1719 zurück!?/. Zu diesem Zeitpunkt galt auf dem Staatsgebiet
Liechtensteins die sog. Landammannverfassung, durch die der Bevöl-
kerung „eine starke Mitwirkung an Regierung, Verwaltung und
Rechtsprechung gewährleistet (war) 138. Regierung und Verwaltung
lag in den Händen des Landammanns, einem „Mann aus dem Vol-
ke“139, ger auch der Rechtspflege vorstand.
Trotz einer Bestätigung der althergebrachten und unter der
Landammannverfassung geübten (Gewohnheits-)Rechte im Zuge der
Übergabe der beiden Ober- und Unterländer Landschaften an Fürst
Anton Florian im Jahre 171914? kam es ein Jahr später zu deren Ab-
schaffung!^! und zu absolutistischen Entwicklungen, deren Ziel
darin bestand, ,dass nicht mehr Mànner des Volkes, sondern Ver-
traute des Fürsten die Regierungs- und Verwaltungsbefugnisse aus-
üben sollten^!^?, Die , gesamte Staatsgewalt war in den Fürsten als
Art. 2 LV.
Steger (Landesfürst) S. 41.
Steger (Landesfürst) S. 42 und Raton S. 20 und S. 23. Die Erhebung der beiden alten
Reichsherrschaften Vaduz und Schellenberg in den Rang der Reichsunmittelbarkeit erfolgte
am 23. Januar 1719. An diesem Tag wurde Liechtenstein zum 343. Mitgliedstaat des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation; siehe hierzu statt vieler Malin S. 49.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 43.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 43.
Raton S. 22.
Steger (Landesfürst) S. 42. Im Jahre 1720 abgeschafft wurden vor allem die Institution der
Landammänner und der Gerichtsgemeinden.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 44.
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