Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.1 
135 
136 
137 
138 
139 
140 
141 
142 
und im Volke^!35, Die einzelnen Etappen dieser ,vor-rechtsstaat- 
lichen Ordnung" 36, d.h. der Phase vor dem Inkrafttreten der LV am 
24. Oktober 1921 sind mit der Landammannverfassung (1719-1818), 
mit der Landstándischen Verfassung (1818-1862) und mit der kon- 
stitutionellen Monarchie (1862-1921) verknüpft. 
Phasen der Verfassungsgeschichte Liechtensteins 
Die Landammannverfassung 
Die Gründung des Staates Liechtenstein geht ebenso wie seine Na- 
mensgebung auf die Erhebung der beiden Reichsherrschaften Vaduz 
und Schellenberg zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum im Jahre 
1719 zurück!?/. Zu diesem Zeitpunkt galt auf dem Staatsgebiet 
Liechtensteins die sog. Landammannverfassung, durch die der Bevöl- 
kerung „eine starke Mitwirkung an Regierung, Verwaltung und 
Rechtsprechung gewährleistet (war) 138. Regierung und Verwaltung 
lag in den Händen des Landammanns, einem „Mann aus dem Vol- 
ke“139, ger auch der Rechtspflege vorstand. 
Trotz einer Bestätigung der althergebrachten und unter der 
Landammannverfassung geübten (Gewohnheits-)Rechte im Zuge der 
Übergabe der beiden Ober- und Unterländer Landschaften an Fürst 
Anton Florian im Jahre 171914? kam es ein Jahr später zu deren Ab- 
schaffung!^! und zu absolutistischen Entwicklungen, deren Ziel 
darin bestand, ,dass nicht mehr Mànner des Volkes, sondern Ver- 
traute des Fürsten die Regierungs- und Verwaltungsbefugnisse aus- 
üben sollten^!^?, Die , gesamte Staatsgewalt war in den Fürsten als 
Art. 2 LV. 
Steger (Landesfürst) S. 41. 
Steger (Landesfürst) S. 42 und Raton S. 20 und S. 23. Die Erhebung der beiden alten 
Reichsherrschaften Vaduz und Schellenberg in den Rang der Reichsunmittelbarkeit erfolgte 
am 23. Januar 1719. An diesem Tag wurde Liechtenstein zum 343. Mitgliedstaat des Heiligen 
Römischen Reiches Deutscher Nation; siehe hierzu statt vieler Malin S. 49. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 43. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 43. 
Raton S. 22. 
Steger (Landesfürst) S. 42. Im Jahre 1720 abgeschafft wurden vor allem die Institution der 
Landammänner und der Gerichtsgemeinden. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 44. 
76
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.