e Das KmG bildet nicht nur eine Ordnungs- und Organisations-
vorschrift für die Offentlich- und Zugänglichkeit der vom Ver-
fassungs-, Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen und im
Liechtensteinischen | Landesgesetzblatt ^ kundzumachenden
,rechtsetzenden Vorschriften (Rechtsvorschriften)"!?!. Es gilt
vielmehr für alle rechtsetzenden Vorschriften in seinem ráum-
lichen Geltungsbereich, dem Staatsgebiet Liechtensteins, als
ein Rechitskraftgesetz!9?,
Neben der LV, dem StGHG und dem KmG weisen vor allem
das EWR-KmG und das Wirtschaftsvertragsrechts-KmG Schnittstellen
zwischen dem Landes- und dem Vólkervertragsrecht auf. Auf diese
Berührungspunkte wird in dieser Dissertation von Fall zu Fall einge-
gangen.
131 Art. 1 KmG.
132 giehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.1.
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