Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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sätze entnommen werden, die, unmittelbar!26 oder mittel- 
bar!?7, den Charakter von Schnittstellen zwischen zum Völ- 
kervertrags- und Landesrecht besitzen. 
e Das StGHG bildet nicht nur das Statut des Staatsgerichtshofes 
als „Gerichtshof des öffentlichen Rechtes“128 Aufgrund der 
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes „zum Schutze der ver- 
fassungsmässig gewährleisteten Rechte“ 129 und zur „Prüfung 
der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen 
sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen“ 130 
(Normenkontrolle) bildet das StGHG auch das Scharnier zwi- 
schen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht; es begrün- 
det und bezeichnet die Art, den Umfang, die Voraussetzungen 
und das Verfahren in Fállen, in denen es zu Konflikten zwi- 
schen den beiden Rechtsordnungen kommt. 
dieser Dissertation von Fall zu Fall eingegangen; siehe hierzu vor allem das 9. Kapitel Pkt. 
4.1, das 11. Kapitel Pkt. 4, das 12. Kapitel Pkt. 4.2.2 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. 
Unmittelbare Schnittstellen: 
- Art. 8 Abs. 1 (Vertretung des Landes gegen auswártige Staaten), 
- Art. 8 Abs. 2 und Art. 62 Bst. b (Mitwirkung des Landtages beim Abschluss vôlkerrechtlicher 
Vertráge), 
- Art. 28 Abs. 2 (Bestimmung der Niederlassungsrechte der Ausländer), 
- Art. 28 Abs. 3 (Schutz nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen), 
- Art. 31 Abs. 3 (Bestimmung der Rechte der Ausländer), 
- Art. 66bis (Staatsvertragsreferendum), 
- Art. 67 Abs. 2 und 3 (Art und Umfang der Kundmachung vólkerrechtlicher Vertráge, von 
Beschlüssen internationaler Organisationen und der in Liechtenstein aufgrund von vólker- 
rechtlichen Verträgen geltenden Rechtsvorschriften sowie der EWR-Rechtsvorschriften), 
- Art. 104 Abs. 1 (Grundrechtsschutz), 
Art. 104 Abs. 2 erster Satz (Normenkontrolle). 
Mittelbare Schnittstellen: 
- Art. 2 (Gewaltenteilungsprinzip), 
- Art. 7 (Staatsoberhaupt), 
- Art. 9 und Art. 65 Abs. 1 (Gültigkeit von formellen Gesetzen), 
- Art. 10 (Notverordnungen), 
- Art. 14 und 20 Abs. 1 (Schutz und Pflege der wirtschaftlichen Interessen des Staates), 
- Art. 43 (Recht der Beschwerdeführung), 
- Art. 63 (Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung), 
- Art. 78 Abs. 1 (Besorgung der gesamten Landesverwaltung durch die Regierung), 
- Art. 92 (Regierung und Landesverwaltung — Gesetzesvollzug — Legalitátsprinzip), 
- Art. 114 (Verfassungsgewáhr), 
Art. 115 (Entwerfen der in der Verfassung vorgesehenen Gesetze). 
Art. 104 Abs. 1 LV. 
Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV. Der Randtitel von Art. 23 StGHG weitet den Begriff der 
,verfassungsmássig gewáhrleisteten Rechte' zu ,verfassungsmássig und ... durch internatio- 
nale Übereinkommen garantierten Rechten' aus. 
Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV. 
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