Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Anlass zur Sorge besteht in der Tat. Unter der Verfassung vom 
16. März 2003, der ein rigides, wenn nicht gar rigoristisches Konzept der 
(liechtensteinischen) Verfassungshoheit eigen ist®57, verliert das Ver- 
hältnis des Landes- zum Völkervertragsrecht an Stabilität®®8, Im In- 
nenleben des Rechts- und Verfassungsstaates besitzt die Aufhebung 
3657 Die Verfassung vom 16. März 2003 folgt allem Anschein nach einem Verfassungsverständnis, 
das nur noch das im Wege der Verfassungsgebung (Art. 112 Abs. 1 LV) gesetzte Verfas- 
sungsrecht als solches, d.h. als Verfassungsrecht anerkennt; ungeschriebenem (oder vólker- 
vertragsrechtlichem!) Verfassungsrecht droht diese Eigenschaft in Zukunft zu entgleiten. Die- 
se Neuordnung ist von zentraler Bedeutung: Auf den Entwicklungslinien der Verfassung vom 
16. Márz 2003 etabliert dieser Richtungswechsel das gesetzte Verfassungsrecht de jure als 
Grundnorm und die Verfassungsallmacht des (initiativen) Fürsten im Kontrast zu jener des 
(rezeptiven) Volkes de facto als Grundprinzip; wie die sog. Verfassungsdiskussion gezeigt 
hat, kann der Verfassungsgeber Fürst Verfassungsrevisionen seiner Provenienz, und seien 
sie noch so umwálzend, gegen den Verfassungsgeber Volk ohne weiteres zur Geltung brin- 
gen. Auf das Verháltnis zwischen dem Landes- und dem Vólkervertragsrecht wird dies nicht 
ohne Folgen bleiben — das Machtgleichgewicht zwischen Monarchie und Demokratie ver- 
schiebt sich auch hier: In Zukunft wird der Spielraum der Auswártigen Gewalt (als Staatsfunk- 
tion verstanden, an der auch der Landtag und die Regierung teilnehmen) durch die Verfas- 
sungsgebung (durch das gesetzte Verfassungsrecht bzw. durch dessen Änderung oder 
Ergänzung) jederzeit determiniert werden können, womit die zwar auch vom Volk, vor allem 
aber vom Fürsten beherrschte Verfassungsgebung die Aussenpolitik sehr viel stärker kondi- 
tionieren kann als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Zur Verfassungskontrolle 
nach innen tritt jene nach aussen. 
3658 Bedenklich ist unter anderem auch jener Gesichtspunkt der sog. Verfassungsdiskussion, der 
das Ausmass zeigt, in dem die Verfassungsgebung ihre Provenienz in das Ausland verlagert 
hat. Ein Beispiel hierfür sind die Erklärungen zu Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV i.d.F.d. Verfas- 
sungsänderungsvorschläge S.D. des Landesfiirsten vom 2. August 2002 im Schreiben der 
Regierung vom 22. Oktober 2002, das den Landtagsabgeordneten am (späten) Vorabend der 
Landtagsdebatte über diese Vorschläge zugestellt worden ist und das der Studie Winklers 
(Prüfung) nahezu Wort für Wort entspricht. Aufgrund des nahezu identischen (wortgleichen) 
Inhaltes der beiden Dokumente sowie aufgrund ihrer zeitlichen Abfolge (die Studie Winklers 
trägt das Datum vom 16. Oktober 2002, das Schreiben der Regierung trägt das Datum vom 
22. Oktober 2002) ist davon auszugehen, dass das erstgenannte Dokument (die Studie 
Winklers) für das zweitgenannte Dokument (das Schreiben der Regierung vom 22. Oktober 
2002) massgebend gewesen ist. Der Umstand, dass sich ein Staatsorgan (im vorliegenden 
Fall die Regierung) die Rechtsmeinung einer Privatperson ohne weiteres und im Widerspruch 
nicht nur zur Praxis des Staatsgerichtshofes, sondern auch zu ihrem eigenem Standpunkt in 
der Sache selbst nahezu Wort für Wort zu eigen macht, ist an sich schon erstaunlich. Zur Be- 
fremdung kommt es jedoch dann, wenn es sich um bei dieser Rechtsmeinung um eine solche 
zu grundlegenden staats- und verfassungsrechtlichen Fragen handelt — um eine Rechtsmei- 
nung, die die eigenen, in der Vergangenheit vertretenen Standpunkte konterkariert, die sich in 
einen Widerspruch zur herrschenden Lehre stellt, und die — wie die im vorliegenden Fall Mo- 
dell stehende Studie Winklers (Prüfung) — die Praxis des Staatsgerichtshofes in seiner Funk- 
tion als Verfassungsgerichtshof unberücksichtigt lásst: In der Studie Winklers wird kein einzi- 
ges Erkenntnis des Staatsgerichtshofes mittel- oder unmittelbar referenziert! Diese Haltung 
(der Regierung, aber auch Winklers) beruht nicht nur auf einer Negation der (inlándischen) 
Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre und Jahrzehnte, sondern auch auf einem Überge- 
hen der in der LV verankerten (inländischen) ‚verfassungsrechtlichen Leitfunktion’ des 
Staatsgerichtshofes. Gleichzeitig dokumentiert sie das Ausmass, in dem sich die Verfassung 
vom 16. März 2003 von jenem (inländischen) Rechtsbestand entfernt, der vom Staatsge- 
richtshof auf der Grundlage und nach Massgabe von Verfassung und Gesetz sowie — wohl- 
gemerkt! — im Auftrag und im Interesse der Rechtsunterworfenen entwickelt worden ist. Die- 
ser Prozess führt zu einer mehr oder weniger isolierten Verfassungs(neu-)schópfung 
ausserhalb der Landesgrenzen; die Verfassungsgebung wird expatriiert. 
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