Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Abs. 2 LV ist es nicht, den Tatbestand ‚Staatsvertrag‘ (in einem for- 
mellen Sinne) von anderen völkerrechtlichen Verträgen abzugrenzen, 
sondern einzig und allein, unter den (den sachlichen Geltungsbereich 
dieser Bestimmung bildenden) völkerrechtlichen Verträgen jene zu 
bezeichnen, die — ihres Inhaltes wegen — nur in einem qualifizierten 
Verfahren (im Gegensatz zu einem vereinfachten Verfahren) abge- 
schlossen werden können, d.h. nur unter Mitwirkung des Landtages 
(Art. 62 Bst. b LV) bzw. des Volkes (Art. 66bis LV)/9. Auch wenn Art. 
8 Abs. 2 LV unter dem Begriff des ,Staatsvertrages' vor allem solche 
vólkerrechtlichen Vertráge versteht, die einer Genehmigung bedür- 
fen (Staatsvertráge im formellen Sinne)/9, ist ein vólkerrechtlicher 
Vertrag auch dann ein ,Staatsvertrag’ i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV, wenn er 
keiner Genehmigung bedarf90 (Staatsvertrag im materiellen Sinne). 
In dieser Dissertation wird nur auf jene vólkerrechtlichen 
Vertráge eingegangen, die in den sachlichen Geltungsbereich von 
Art. 8 Abs. 2 LV fallen (Staatsvertráge und Verwaltungsvereinbarun- 
gen iS.d. Bst. c und d von Art. 3 KmG; siehe sogleich), wobei unter 
Staatsvertrágen' jene vólkerrechtlichen Vertráge verstanden werden, 
die gemäss Art. 8 Abs. 2 LV genehmigt worden sind, und unter 
,Verwaltungsvereinbarungen' jene, bei denen dies nicht der Fall ist. 
In diesem Sinne bilden die Begriffe ,vólkerrechtlicher Vertrag’ und 
‚Staatsvertrag im materiellen Sinne' Synonyme. Am Stichtag des 31. 
Oktober 2002 waren im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt rund 
630 vólkerrechtliche Vertráge kundgemacht. 
Keinen Gegenstand dieser Dissertation bilden jene vólker- 
rechtlichen Vertráge (,Zusatzabkommen"8!), die Liechtenstein in 
den Jahren 1960 und 1972 mit der EFTA und mit der EG verbunden 
haben und die während der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins in 
ihrer Wirkung suspendiert sind®?, sowie jene, die von den Anlagen 
der Wirtschaftsverträge erfasst werden, wie z.B. die in der Anlage II 
Im gleichen Sinne unterscheidet Kohlegger (Prüfung) S. 3 die „qualifizierten Staatsverträge“ 
von den „einfachen Staatsvertrágen". 
So in Art. 8 Abs. 2 LV, in Art. 28 Abs. 2 LV, in Art. 31 Abs. 3 LV, in Art. 62 Bst. b LV, in Art. 
66bis Abs. 1 LV oder in Art. 67 Abs. 2 LV. 
Davon, dass der Begriff der ‚Staatsverträge’ in Art. 8 Abs. 2 LV auch solche völkerrechtlichen 
Verträge erfasst, „die ohne ausdrückliche Zustimmung des Landtages abgeschlossen werden 
... (Abkommen in vereinfachter Form)“, scheint auch die Regierung auszugehen; siehe hierzu 
die Postulatsbeantwortung S. 10. Dementsprechend verwendet das Register gemäss Art. 8 
KmG nur den einzigen bzw. einheitlichen Begriff der ‚Staatsverträge’ für die Gesamtheit aller 
völkerrechtlichen Verträge, und zwar gleichberechtigt neben dem ebenso übergeordneten 
Begriff des ‚Landesrechts’. 
Wille (Integration) S. 385. 
Siehe Wille (Integration) S. 382ff zum Verháltnis zur EFTA (Protokoll vom 4. Januar 1960) 
und S. 384ff für das Verháltnis zur EG (Protokoll vom 22. Juli 1972). 
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