Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Rahmen von Art. 23 StGHG ebenfalls geltend gemacht werden 
kann. Weitere, von anderen vólkerrechtlichen Vertrágen ga- 
rantierte grundrechts-gleiche Rechtspositionen sind vom 
Staatsgerichtshof noch nicht anerkannt worden noch hat der 
Staatsgerichtshof die Voraussetzungen für eine solche Qualifi- 
kation genannt. Dass der Staatsgerichtshof diesen Ansatz 
weiter entwickeln wird, liegt jedoch auf der Linie seiner Pra- 
xis, in der die Môglichkeit eines Verfassungsrangs vôlker- 
rechtlicher Verträge anerkannt worden ist. Tut er dies, wird es 
in Zukunft möglich sein, Verfassungsbeschwerden (Grund- 
rechtsrügen) auch wegen einer Verletzung anderer Bestim- 
mungen des Völkervertragsrechtsrechts zu erheben, als sie in 
Art. 23 Bst. b und c StGHG aufgeführt sind (EMRK und UNO- 
Pakt 11)2633, Bis es dazu kommt, kónnen Vollzugsakte, die im 
Widerspruch zu Vólkervertragsrecht ergehen, vor dem Staats- 
gerichtshof ausserhalb von Art. 23 Bst. b und c StGHG nur mit 
der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes oder mit der 
Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV (Garantie des or- 
dentlichen Richters) angefochten werden; dies gilt vor allem in 
Fällen, in denen sich ein Anderes Gericht trotz ernsthafter 
Zweifel an der Völkervertragsrechtsmässigkeit des Landes- 
rechts weigert, unter den Bedingungen von Art. 28 Abs. 2 
StGHG ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Vorbehalten 
bleiben die gegen Gesetzgebungsakte zur Verfügung stehen- 
den Anfechtungsmöglichkeiten (Pkt. 16). Gegen völkerver- 
tragsrechtswidrige Vollzugsakte stehen im Übrigen die or- 
dentlichen und ausserordentlichen Rechtsbehelfe der jeweili- 
gen Verfahrensordnung unabhängig davon zur Verfügung 
(Anfechtung wegen Völkervertragsrechtswidrigkeit), ob es 
sich bei dem ihnen zugrunde liegenden Normwiderspruch um 
einen echten oder um einen verdeckten Konflikt handelt3634, 
Staatsvertragsschranken in Form einer Uberpriifung der formellen 
und der materiellen Verfassungsmüssigkeit des Volkervertragsrechts 
18. Der Staatsgerichtshof hat die formelle Verfassungsmässigkeit 
des Vólkervertragsrechts, und in diesem Rahmen vor allem 
die verfassungs- und gesetzmássige Kundmachung des Wirt- 
schaftsvertragsrechts, als eine Frage der Normenkontrolle be- 
3633 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5.2. 
3634 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2 sowie das 21. Kapitel Pkt. 2. 
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