Rahmen von Art. 23 StGHG ebenfalls geltend gemacht werden
kann. Weitere, von anderen vólkerrechtlichen Vertrágen ga-
rantierte grundrechts-gleiche Rechtspositionen sind vom
Staatsgerichtshof noch nicht anerkannt worden noch hat der
Staatsgerichtshof die Voraussetzungen für eine solche Qualifi-
kation genannt. Dass der Staatsgerichtshof diesen Ansatz
weiter entwickeln wird, liegt jedoch auf der Linie seiner Pra-
xis, in der die Môglichkeit eines Verfassungsrangs vôlker-
rechtlicher Verträge anerkannt worden ist. Tut er dies, wird es
in Zukunft möglich sein, Verfassungsbeschwerden (Grund-
rechtsrügen) auch wegen einer Verletzung anderer Bestim-
mungen des Völkervertragsrechtsrechts zu erheben, als sie in
Art. 23 Bst. b und c StGHG aufgeführt sind (EMRK und UNO-
Pakt 11)2633, Bis es dazu kommt, kónnen Vollzugsakte, die im
Widerspruch zu Vólkervertragsrecht ergehen, vor dem Staats-
gerichtshof ausserhalb von Art. 23 Bst. b und c StGHG nur mit
der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes oder mit der
Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV (Garantie des or-
dentlichen Richters) angefochten werden; dies gilt vor allem in
Fällen, in denen sich ein Anderes Gericht trotz ernsthafter
Zweifel an der Völkervertragsrechtsmässigkeit des Landes-
rechts weigert, unter den Bedingungen von Art. 28 Abs. 2
StGHG ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Vorbehalten
bleiben die gegen Gesetzgebungsakte zur Verfügung stehen-
den Anfechtungsmöglichkeiten (Pkt. 16). Gegen völkerver-
tragsrechtswidrige Vollzugsakte stehen im Übrigen die or-
dentlichen und ausserordentlichen Rechtsbehelfe der jeweili-
gen Verfahrensordnung unabhängig davon zur Verfügung
(Anfechtung wegen Völkervertragsrechtswidrigkeit), ob es
sich bei dem ihnen zugrunde liegenden Normwiderspruch um
einen echten oder um einen verdeckten Konflikt handelt3634,
Staatsvertragsschranken in Form einer Uberpriifung der formellen
und der materiellen Verfassungsmüssigkeit des Volkervertragsrechts
18. Der Staatsgerichtshof hat die formelle Verfassungsmässigkeit
des Vólkervertragsrechts, und in diesem Rahmen vor allem
die verfassungs- und gesetzmássige Kundmachung des Wirt-
schaftsvertragsrechts, als eine Frage der Normenkontrolle be-
3633 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5.2.
3634 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2 sowie das 21. Kapitel Pkt. 2.
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