Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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TEIL II 
GEGENSTAND 
3. KAPITEL: DAS VÖLKERVERTRAGSRECHT 
Völkerrechtliche Verträge 
Den Gegenstand dieser Dissertation bildet das Verhältnis zwischen 
dem Völkervertrags- und dem Landesrecht nach Massgabe der Pra- 
xis des Staatsgerichtshofes. In Frage steht damit das Verhältnis zwi- 
schen zwei Rechtsordnungen, die zwar unterschiedlicher Natur und 
Herkunft sind, jedoch einen Teil des objektiven Rechts® bilden. 
Das Landesrecht im Sinne dieser Dissertation ist der Inbegriff 
jener Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1 KmG, die — auf Verfassungs-, 
Gesetzes- oder Verordnungsebene - durch die zur Gesetzgebung be- 
rufenen Staatsorgane (Landesfürst, Landtag und Regierung) erlassen 
worden und die im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundzu- 
machen sind8?. Nicht eingegangen wird in diesem Zusammenhang 
auf den Sonderfall des HG und damit auf die Frage, ob das HG (d.h. 
welche Bestimmungen des HG) einen Teil der liechtensteinischen 
Verfassungsordnung bildet". 
Das Vólkervertragsrecht im Sinne dieser Dissertation ist der In- 
begriff der vólkerrechtlichen Verträge, die Liechtenstein im eigenen 
Namen"! oder durch Dritte abgeschlossen hat, die dazu ermächtigt 
Siehe zum Begriff des ‚objektiven Rechts’ in der liechtensteinischen Verfassungsordnung 
Capaul/Dubs S. 70. 
Art. 3 Bst. a, f, gund h KmG. Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.2. 
Siehe hierzu statt vieler die Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 61/1995) S. 13ff. 
Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten führt eine (nicht óffentliche) Liste der von Liechten- 
stein an einem bestimmten Stichtag abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge und gibt in 
den jáhrlichen Rechenschaftsberichten der Regierung an den Landtag eine Übersicht über 
die von Liechtenstein während des Vorjahres unterzeichneten völkerrechtlichen Verträge so- 
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