68
69
70
71
TEIL II
GEGENSTAND
3. KAPITEL: DAS VÖLKERVERTRAGSRECHT
Völkerrechtliche Verträge
Den Gegenstand dieser Dissertation bildet das Verhältnis zwischen
dem Völkervertrags- und dem Landesrecht nach Massgabe der Pra-
xis des Staatsgerichtshofes. In Frage steht damit das Verhältnis zwi-
schen zwei Rechtsordnungen, die zwar unterschiedlicher Natur und
Herkunft sind, jedoch einen Teil des objektiven Rechts® bilden.
Das Landesrecht im Sinne dieser Dissertation ist der Inbegriff
jener Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1 KmG, die — auf Verfassungs-,
Gesetzes- oder Verordnungsebene - durch die zur Gesetzgebung be-
rufenen Staatsorgane (Landesfürst, Landtag und Regierung) erlassen
worden und die im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundzu-
machen sind8?. Nicht eingegangen wird in diesem Zusammenhang
auf den Sonderfall des HG und damit auf die Frage, ob das HG (d.h.
welche Bestimmungen des HG) einen Teil der liechtensteinischen
Verfassungsordnung bildet".
Das Vólkervertragsrecht im Sinne dieser Dissertation ist der In-
begriff der vólkerrechtlichen Verträge, die Liechtenstein im eigenen
Namen"! oder durch Dritte abgeschlossen hat, die dazu ermächtigt
Siehe zum Begriff des ‚objektiven Rechts’ in der liechtensteinischen Verfassungsordnung
Capaul/Dubs S. 70.
Art. 3 Bst. a, f, gund h KmG. Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.2.
Siehe hierzu statt vieler die Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 61/1995) S. 13ff.
Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten führt eine (nicht óffentliche) Liste der von Liechten-
stein an einem bestimmten Stichtag abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge und gibt in
den jáhrlichen Rechenschaftsberichten der Regierung an den Landtag eine Übersicht über
die von Liechtenstein während des Vorjahres unterzeichneten völkerrechtlichen Verträge so-
65