gebungsakten wegen Völkervertragsrechtswidrigkeit ermög-
licht hat?952, Wird das Völkervertragsrecht auf einen „Unter-
verfassungsrang/9»» herabgestuft, werden die vom Vólker-
vertragsrecht garantierten grundrechts-gleichen Rechtsposi-
tionen als Prüfungsmasstab von Verfassungsbeschwerden
(Grundrechtsrügen) von vornherein, d.h. schon der Móglichkeit
nach ausgeschaltet.
Viertens stellt sich auch in Bezug auf die Revision von Art. 104
Abs. 2 erster Satz LV durch die Verfassung vom 16. Márz 2003
die Frage, welchen Geltungsbereich diese Bestimmung haben
soll. Diese Frage ist die gleiche wie jene im Rahmen von StGH
1998/613555. Sie ist S.D. dem Landesfürsten bereits von der
Verfassungskommission III mit dem Hinweis gestellt worden,
dass ,Staatsvertráge ... im Vorfeld zu ihrer Unterzeichnung
und Ratifikation auf ... Verfassungsmássigkeit geprüft (wer-
den)"3956, Dieser Hinweis trifft zu: Der Vorgang der Überprü-
fung eines vólkerrechtlichen Vertrages auf seine Verfas-
sungsmässigkeit durch den Staatsgerichtshof wáre eine staats-
und verfassungrechtlich problematische ,Zweit-Kontrolle' der
,Erst-Kontrolle' durch Landtag und Regierung (während des
Abschlussverfahrens; Art. 8 Abs. 2 LV9557) und würde nichts
anderes bedeuten, als dass unter Umstánden auch solche vól-
kerrechtlichen Vertráge auf ihre Verfassungsmássigkeit über-
prüft werden kónnten, deren Abschluss im Verfahren der
Verfassungsgebung erfolgt ist (Volksabstimmung als Folge eines
Staatsvertragsreferendums gemáss Art. 66bis Abs. 1 LV; die
Quoren dieses Verfahrens sind die gleichen wie beim Verfas-
sungsreferendum gemäss Art. 66 Abs. 2 LV). Zudem wáre eine
solche ,Zweit-Kontrolle' nicht anderes als ein Eingriff des
Staatsgerichtshofes in die dem Landesfürsten von Verfassungs
wegen vorbehalte Prárogative der Auswürtigen Gewalt (zu der
nach Art. 8 Abs. 1 LV der Abschluss vólkerrechtlicher Vertráge
im Sinne einer Kernkompetenz gehört, die über das Sanktions-
vorrecht gemäss Art. 9 und 65 Abs. 1 LV weit hinaus geht).
3553 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5.2.
3554 Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 21.
3555 Siehe hierzu oben Pkt. 3.1.4.
3556 S. 9 des Diskussionspapiers der Verfassungskommission des Hohen Landtages zuhanden
S.D. des Landesfürsten vom 17. Juni 2002, in: Beilagen 1 bis 3 zum Bericht der Verfassungs-
kommission Ill an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. November 2002 (Bei-
3557 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1.
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