Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

gebungsakten wegen Völkervertragsrechtswidrigkeit ermög- 
licht hat?952, Wird das Völkervertragsrecht auf einen „Unter- 
verfassungsrang/9»» herabgestuft, werden die vom Vólker- 
vertragsrecht garantierten grundrechts-gleichen Rechtsposi- 
tionen als Prüfungsmasstab von  Verfassungsbeschwerden 
(Grundrechtsrügen) von vornherein, d.h. schon der Móglichkeit 
nach ausgeschaltet. 
Viertens stellt sich auch in Bezug auf die Revision von Art. 104 
Abs. 2 erster Satz LV durch die Verfassung vom 16. Márz 2003 
die Frage, welchen Geltungsbereich diese Bestimmung haben 
soll. Diese Frage ist die gleiche wie jene im Rahmen von StGH 
1998/613555. Sie ist S.D. dem Landesfürsten bereits von der 
Verfassungskommission III mit dem Hinweis gestellt worden, 
dass ,Staatsvertráge ... im Vorfeld zu ihrer Unterzeichnung 
und Ratifikation auf ... Verfassungsmássigkeit geprüft (wer- 
den)"3956, Dieser Hinweis trifft zu: Der Vorgang der Überprü- 
fung eines vólkerrechtlichen Vertrages auf seine Verfas- 
sungsmässigkeit durch den Staatsgerichtshof wáre eine staats- 
und verfassungrechtlich problematische ,Zweit-Kontrolle' der 
,Erst-Kontrolle' durch Landtag und Regierung (während des 
Abschlussverfahrens; Art. 8 Abs. 2 LV9557) und würde nichts 
anderes bedeuten, als dass unter Umstánden auch solche vól- 
kerrechtlichen Vertráge auf ihre Verfassungsmássigkeit über- 
prüft werden kónnten, deren Abschluss im Verfahren der 
Verfassungsgebung erfolgt ist (Volksabstimmung als Folge eines 
Staatsvertragsreferendums gemáss Art. 66bis Abs. 1 LV; die 
Quoren dieses Verfahrens sind die gleichen wie beim Verfas- 
sungsreferendum gemäss Art. 66 Abs. 2 LV). Zudem wáre eine 
solche ,Zweit-Kontrolle' nicht anderes als ein Eingriff des 
Staatsgerichtshofes in die dem Landesfürsten von Verfassungs 
wegen vorbehalte Prárogative der Auswürtigen Gewalt (zu der 
nach Art. 8 Abs. 1 LV der Abschluss vólkerrechtlicher Vertráge 
im Sinne einer Kernkompetenz gehört, die über das Sanktions- 
vorrecht gemäss Art. 9 und 65 Abs. 1 LV weit hinaus geht). 
3553 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5.2. 
3554 Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 21. 
3555 Siehe hierzu oben Pkt. 3.1.4. 
3556 S. 9 des Diskussionspapiers der Verfassungskommission des Hohen Landtages zuhanden 
S.D. des Landesfürsten vom 17. Juni 2002, in: Beilagen 1 bis 3 zum Bericht der Verfassungs- 
kommission Ill an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. November 2002 (Bei- 
3557 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
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