3.2.2
finden^9^98, Dies kann jedoch nur unter der Voraussetzung gesche-
hen, dass sich diese ,nahtlos in das vom kodifizierten Verfassungs-
recht errichtete System einfügen lassen. Eine eigentliche Normen-
neuschópfung", wie vor allem in Form einer materiellen Kompetenzer-
weiterung, ,ist dem Staatsgerichtshof grundsätzlich verwehrt“3499,
Der Umstand, dass ,sich eben auch ungeschriebenes Verfassungs-
recht mit der Verfassung vereinbaren (lásst)", betrifft ,,die Organisa-
tion und Zuständigkeiten, bei denen sozusagen jede Zuständigkeit in
diejenigen anderer Organe eingreifen würde"/3500, nicht.
Quid nunc? In StGH 1998/61 wáre es dem Staatsgerichtshof
ohne weiteres móglich gewesen, sich seiner (wenn auch nicht unum-
strittenen?501) Praxis der sog. Appellentscheidungen zu entsinnen und
dem Verfassungsgeber zu bedeuten, den — seiner Meinung nach —
allzu engen Rahmen der Normenkontrolle um die Befugnis zu einer
Überprüfung von Vólkervertragsrecht auf seine materielle Verfas-
sungsmássigkeit auszuweiten. Dies zu tun, hátte dem Ernst der Lage
bzw. der vom Staatsgerichtshof in StGH 1998/61 festgestellten Not-
wendigkeit entsprochen, einen Kernbestand von Garantien der LV
und der EMRK zu schützen, und zwar auch dem Vólkervertragsrecht
gegenüber. Allein, der Staatsgerichtshof hat in StGH 1998/61 einen an-
deren Ansatz gewählt.
Überprüfung des ZV und der anderen Wirtschaftsverträge?
Überprüft der Staatsgerichtshof in StGH 1998/61 EWR-Recht auf
dessen inhaltliche (‚materielle’) Vereinbarkeit mit der LV und mit der
EMRK, stellt sich die Frage, ob er dies in Zukunft auch in Bezug auf
das Wirtschaftsvertragsrecht tun wird. In StGH XIII. /1947-1954 und
3498 Postulatsbeantwortung S. 18.
3499 Kley (Kommentar) S. 259.
3500 Batliner (Aktuelle Fragen) S. 12 (Fussnote 10). Diesen Grundsatz hat der Staatsgerichtshof in
seiner Praxis — wenn auch in einem anderen Zusammenhang - nicht nur implizit, sondern
auch explizit vertreten: In StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 2.4.2 der Entscheidungsgründe, S. 25
des Entscheidungstextes, heisst es unter Verweis auf Hoop S. 298: ,Gerade die Aussenpolitik
ist ein typischer Bereich, in dem die Gerichtsbarkeit aus funktionellen bzw. Gründen der Ge-
waltenteilung Zurückhaltung üben soll", womit ,spezifisch die Frage der Justiziabilitàt bzw. der
funktionellen Grenzen der Gerichtsbarkeit angesprochen ist". Wenn aber, wie es in StGH
2000/33, n. publ., Pkt. 2.4.2 der Entscheidungsgründe, S. 26 des Entscheidungstextes,
heisst, dass der Staatsgerichtshof ,im Lichte der Gewaltenteilung ... die Aussenpolitik als
primáren Betátigungsbereich der Legislative und insbesondere der Exekutive zu achten (hat)"
und wenn zur Aussenpolitik auch bzw. vor allem der Abschluss vólkerrechtlicher Vertráge ge-
hört: Wie lässt sich diese — wie sie in StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 2.4.1 der Entscheidungs-
gründe, S. 24 des Entscheidungstextes, qualifiziert worden ist — ,Selbstbeschránkung" des
Staatsgerichtshofes mit StGH 1996/81 vereinbaren?
3501 Siehe Wille (Normenkontrolle) S. 314ff.
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