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in StGH 1982/37 begründet und in StGH 1983/6 bestátigt^9. Voll-
zugsorgane in diesem Sinne sind in einem ersten Schritt:
* die Anderen Gerichte iS.v. Art. 28 Abs. 2 StGHG (F.L. Landge-
richt, OG und OGH als Gerichtshófe des privaten Rechts so-
wie VBI und Beschwerdekommission fiir Verwaltungsangele-
genheiten als Gerichtshófe des öffentlichen Rechts);
* die Verwaltungsbehórden (Regierung sowie Amts- und Dienst-
stellen der Liechtensteinischen Landesverwaltung i.S.v. Art. 1
VOG);
e die Gemeinden;
* die sonstigen öffentlichen Rechtsträger i.S.v. Art. 1 AHG.
In einem zweiten Schritt wird in dieser Dissertation unter dem
Oberbegriff des ‚Vollzugsorgans’ zwischen den Anderen Gerichten
(erster Spiegelstrich) einerseits und den Sonstigen Vollzugsorganen
(zweiter bis vierter Spiegelstrich) andererseits unterschieden. Diese
Unterscheidung folgt der Ausscheidung und Aufteilung der Rechte
und Pflichten unter Art. 28 Abs. 2 StGHG (Einleitung von Normen-
kontrollverfahren), der nur für die Anderen Gerichte und nicht auch
für die Sonstigen Vollzugsorgane gilt>.
EWR- und Wirtschaftsvertragsrecht
Im Zeitalter des EG- und nunmehr auch des EWR-Rechts?! hat sich
das Begriffspaar ,Primárrecht' und ,Sekundárrecht' als ein Gemein-
platz der juristischen Ausdrucksweise eingebürgert. Diesem Sprach-
gebrauch wird auch in dieser Dissertation gefolgt - wobei darauf hin-
zuweisen ist, dass die Unterscheidung in primáres und in sekundáres
Recht in Liechtenstein nicht erst mit dem Beitritt zum EWR Einzug
gehalten hat, sondern bereits beim Abschluss des ZV als dem ersten
der sieben liechtensteinisch-schweizerischen Staatsvertráge (Wirt-
schaftsvertráge; als da sind: ZV, WV, PSV, FPA I und II, Austiih-
StGH 1983/6, LES 3/1984 S. 74. In StGH StGH 2000/49, n. publ., Pkt. 2.2 der Entschei-
dungsgründe, S. 14 des Entscheidungstextes, hat der Staatsgerichtshof unter dem Begriff der
,Verwaltungsbehórden' i.S.v. Art. 37 Abs. 3 StGHG ,nicht nur die Verwaltungsbehórden des
Landes im engeren Sinne" verstanden, ,sondern auch die Zivil- und Strafgerichte".
Siehe hierzu vor allem das 17. Kapitel Pkt. 2 sowie das 19. Kapitel.
Der Begriff des EWR-Rechts‘ hat in Liechtenstein eine Legaldefinition erfahren: Nach Art. 2
Bst. b der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz
zum Vertrag vom 29. Márz 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das
schweizerische Zollgebiet, LGBI. 1995 Nr. 77; LR 0.631.112.1, sind unter ,EWR-Recht' die
„Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-
internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkom-
mens verbundener Vereinbarungen" zu verstehen.
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