Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.1 
cher Erlasse in Liechtenstein^3347, Eine Überprüfung der materiellen 
Verfassungsmässigkeit von Art. 17 Abs. 2 des im Anlassfall in Frage 
stehenden ANAG sei ,von vornherein unzulàássig^9348, 
h) StGH 1999/5 
In StGH 1999/5 hat der Staatsgerichtshof unter Hinweis auf 
StGH XIII /1947-1954 sowie auf Wille erklárt, es liege ,nicht in der 
Kompetenz des StGH, Staatsvertráge einer ... Normprüfung zu un- 
terziehen“3349, Auf das Vorbringen, dass der Vertrag vom 4. Juni 
1982 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik 
Osterreich über die Unterbringung von Háftlingen??9? materiell ver- 
fassungswidrig sei, sei , deshalb nicht weiter ... einzugehen"3351, 
Kommentar 
Zusammenfassung und Kritik 
Zwischen StGH XIIL/1947-1954 und StGH 1998/61 sowie StGH 
1998/9 hat die Praxis des Staatsgerichtshofes nicht mehr und nicht 
weniger als einen Paradigmenwechsel erfahren. Stand bis Mitte der 
neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts in Bezug aut den ZV 
fest, dass Vólkervertragsrecht auf seine materielle Verfassungsmà- 
ssigkeit unter keinen Umstünden überprüft werden kann, ist der 
Staatsgerichtshof — auch wenn StGH 1999/2 und StGH 1999/5 das 
Rad der Geschichte wieder zuriickzudrehen scheinen — von einer sol- 
chen Befugnis Ende des vergangenen Jahrhunderts in Bezug auf das 
EWRA in zwei Fállen, in StGH 1998/61 und in StGH 1998/9, ohne 
weiteres ausgegangen. 
Eine Kritik dieser Praxis fällt schwer. Wie immer ist von der 
Notwendigkeit auszugehen, ihre Bedeutung für das Rechtsschutz- 
und Rechtssicherheitsbedürfnis der Einzelnen zu erschliessen. Im 
Vordergrund stehen dabei die folgenden Fragen, die sich auf die 
3347 StGH 1999/2, LES 3/2002 S. 131. 
3348 StGH 1999/2, LES 3/2002 S. 131. 
3349 StGH 1999/5, LES 5/2002 S. 255. 
3350 Vertrag vom 4. Juni 1982 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Oster- 
reich über die Unterbringung von Háftlingen, LGBI. 1983 Nr. 39; LR 0.354.910.21. 
3351 StGH 1999/5, LES 5/2002 S. 255. 
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