bestünde der Verdacht auf eine besonders krasse Missachtung des
Grundrechtsgehaltes der Landesverfassung bzw. der Europäischen
Menschenrechtskonvention”3331. Zu dieser Erklärung ist er über die
Erwägung gekommen, „der Vorrang des EWR-Rechts vor dem Lan-
desrecht (müsste) dort seine Grenze haben, wo Grundprinzipien und
Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung tangiert würden"3332,
Nachdem „das Recht der Europäischen Gemeinschaft und somit
auch das EWR-Recht die Grundrechte und insbesondere auch die
Europäische Menschenrechtskonvention anerkennen", würde dieser
Konfliktfall ,in der Praxis” jedoch ,kaum einmal auftreten^3333,
Im Anlassfall stand das sog. Verstündigungsverbot i.S.d. dama-
ligen Fassung von Art. 9 Abs. 4 SPG in Frage, das sich auf Art. 8 der
Richtlinie 91/308/EWG stützt(e) bzw. dessen Umsetzung dient(e).
Das Verstándigungsverbot richtet sich an Informationsträger (insbe-
sondere an die sog. Finanzintermediäre). Es stellt die Vertraulichkeit
sicher und schützt die Tätigkeit der Ermittlungs- und Strafverfol-
gungsbehörden in den Fällen eines diesen zur Kenntnis gebrachten
Geldwäschereiverdachtes in der ersten, besonders heiklen Aufklä-
rungsphase. In StGH 1998/61 ist der Staatsgerichtshof zum Schluss
gekommen, dass aufgrund einer ,Informationssperre" von hóchstens
acht Tagen Dauer ,nur ein leichter Grundrechtseingriff (vorliegt),
sodass von vornherein nicht zu befürchten ist, dass dadurch in den
grundrechtlichen Kernbereich der Landesverfassung eingegriffen
würde. Der entsprechenden Normenkontrollrüge ... ist somit ohne
weiteres keine Folge zu geben^3334
StGH 1998/61 ist das Ergebnis eines Gedankenganges, der
von der Hypothese ausgeht, ,die Feststellung der Verfassungswid-
rigkeit einer auf EWR-Recht beruhenden Gesetzesbestimmung käme
faktisch dem Vorrang der Verfassung und somit von Landesrecht
gegenüber dem EWR-Recht gleich^3335, Diese Hypothese wird unter
Berücksichtigung der vierten Begründungserwágung der Práambel
des EWRA, von Art. 7 EWRA und von Protokoll 35 EWRA jedoch als
,zumindest implizit im Widerspruch"3336 zum EWRA verworfen —
um in dem (im Konditional gehaltenen) Postulat wieder in Erschei-
nung zu treten, ,der Vorrang des EWR-Rechts vor dem Landesrecht
3331 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 131 (Kursivstellung durch den Verfasser).
3332 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 130 (Kursivstellung durch den Verfasser).
3333 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 130f.
3334 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 131.
3335 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 131.
3336 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 130.
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