weichung von Zuständigkeitsvorschriften sehen soll“3285, Die Regie-
rung sei der Meinung, „dass Liechtenstein dem Beispiel aller anderen
westeuropäischen Staaten folgen ... und diese Auswirkungen zu-
nehmender Interdependenz und zwischenstaatlicher Kooperation als
normale Beschränkung moderner staatlicher Souveränität betrachten
sollte, und nicht als Abweichung von rigiden, keine Ausnahme dul-
denden Verfassungsvorschriften“$286,
Im Ergebnis heisst es in der Postulatsbeantwortung, dass „der
Versuch einer generellen Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ...
zu sterilen Begrifflichkeiten (führt). Demgemäss hält die Postulatsbe-
antwortung dafür, dass die Klärung der zugegebenermassen äusserst
delikaten Probleme der Weiterentwicklung durch Gerichte und Ver-
waltung im Einzelfall zu überlassen ist3?87, In diesem Sinne hat sich
Thürer im Jahre 1998 in einer Nebenbemerkung bemüht, eine Befug-
nis des Staatsgerichtshofes zu einer Überprüfung von Vólkerver-
tragsrecht auf seine materielle Verfassungsmássigkeit , auf dem We-
ge einer teleologisch-funktionalen Auslegung/9?88 zu begründen?289,
Die Frage der materiellen Verfassungsmássigkeit des Vólker-
vertragsrechts ist für das Verháltnis zwischen diesem und dem Lan-
desrecht von zentraler Bedeutung. Wird in der LV eine Überprütbar-
keit vólkerrechtlicher Verträge auf ihre materielle Verfassungsmäs-
sigkeit vorgesehen, ist die Stufenordnung zwischen dem Völkerver-
trags- und dem Landesrecht im Sinne einer Hierarchisierung zu ver-
stehen; Normenkontrolle bedingt immer einen übergeordneten Prü-
fungsmasstab, an dem der untergeordnete Prüfungsgegenstand gemessen
wird3?90. Der Kompetenzkatalog des Staatsgerichtshofes ist, aus die-
sem Grund, die Schlüssel-, wenn nicht gar die Schicksalsfrage in die-
sem Zusammenhang: Sieht er eine inhaltliche (‚materielle‘) Uberpriif-
barkeit völkerrechtlicher Verträge auf ihre Verfassungsmässigkeit
vor, besteht eine solche Hierarchie; ist dies nicht der Fall, unterliegt
das Verhältnis zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht
einer solchen Prämisse nicht.
Es sind diese Vorzeichen, unter denen die Lehre und vor allem
die Postulatsbeantwortung zu verstehen ist. So hat sich vor allem die
3285 Postulatsbeantwortung S. 13.
3286 Postulatsbeantwortung S. 13.
3287 Postulatsbeantwortung S. 15.
3288 Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 124 (Anm. 82). Siehe hierzu die Frage von Nuener S. 180,
ob die LV ,dem Anwendungsvorrang" des EWR-Rechts ,nicht Grenzen im Sinne der ‚Solange
Beschlüsse' bzw des ,Maastricht Urteils' des deutschen Bundesverfassungsgerichtes setzt".
3289 Siehe hierzu unten Pkt. 3.2.3.
3290 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 2.2.2.
595