Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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des Staatsgerichtshofes gegenübergestellt. Damit soll eine Feststel- 
lung darüber möglich werden, ob die einschlägigen Rechtsquellen 
zum gleichen Ergebnis führen. Ist dies nicht der Fall, bestehen also 
Kontroversen, wird auf diese eingegangen und ihnen — wo dies erfor- 
derlich ist — eine (Anti-) These gegenübergestellt. 
Unter diesen Vorzeichen folgt die Vorgehensweise dieser Dis- 
sertation dem folgenden Schema: In den einzelnen, insgesamt fünf 
Themenbereichen (Kardinalfragen*!) wird in einem ersten Abschnitt 
die Ausgangslage, d.h. die in Frage stehende Problematik skizziert. In 
einem zweiten Abschnitt wird auf den Stand der (je nachdem vôlker- 
oder landesrechtlichen) Lehre eingegangen und in einem dritten Ab- 
schnitt auf die Frage, welche Gesichtspunkte sich aus der Praxis des 
Staatsgerichtshofes ergeben, die in der Lehre nicht — oder nicht in 
dieser Form — angelegt sind. Der vierte Abschnitt gilt einem Kommen- 
tar, in dem die Ergebnisse der ersten drei Abschnitte einer Analyse je- 
ner Rechtsfragen unterzogen werden, die in dem betreffenden Teil 
(Themenbereich) im Mittelpunkt stehen. Die beiden Bestandteile die- 
ser Analyse sind eine Zusammenfassung und eine Kritik der Ergebnis- 
se einerseits sowie ein Fazit und ein Ausblick andererseits. In letzte- 
rem wird — so fern es thematisch geboten ist — auf jene Neuerungen 
eingegangen, die sich aus der Verfassung vom 16. März 2003 erge- 
ben. 
Mit dieser Vorgehensweise soll der Idee eines Inventars (Dar- 
stellung der am Stichtag, dem 31. Oktober 2002, bestehenden Lehre 
und Praxis) entsprochen, dem Bedürfnis nach einer Vermittlung von 
Orientierungspunkten innerhalb der liechtensteinischen Verfassungs- 
ordnung mit all ihren Spezifika Genüge getan und der Blick auf die 
Zukunft gerichtet werden. Sichergestellt wird diese Vorgehensweise 
durch jenen Schlüssel, den Wildhaber mit seinem Wort von einer , vor- 
wiegend induktiv-empirischen Schilderung der Rechtslage"^? schon 
vor zwanzig Jahren zur Verfügung gestellt hat. 
Im Rahmen dieser Dissertation bildet die vólker- und die landesrechtliche Lehre neben der 
Praxis des Staatsgerichtshofes als Haupterkenntnisquelle nur eine unter mehreren Nebener- 
kenntnisquellen und wird, dementsprechend, nur in diesem Umfang berücksichtigt. Einen An- 
spruch auf Vollstándigkeit erhebt das Literaturverzeichnis aus diesem Grunde nicht. 
Siehe hierzu das 1. Kapitel Pkt. 1. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 1. 
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