Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Zum anderen wird es möglich, die Gültigkeitsvoraussetzun- 
gen einer Rechtsvorschrift — wie z.B. im Falle eines formellen 
Gesetzes — in einem ersten Schritt in materielle (Gesetzesbe- 
schluss) und in formelle (Sanktion, Gegenzeichnung und 
Kundmachung) zu unterscheiden, um in einem zweiten 
Schritt feststellen zu kónnen, dass nur der innere Gehalt (der 
Gesetzesbeschluss) und nicht auch die äussere Erscheinungsform 
(Sanktion, Gegenzeichnung und Kundmachung) den Gegen- 
stand der Normenkontrolle bildet?299: Im Rahmen der Nor- 
menkontrolle ist nicht die Verfassungsmässigkeit des ,Me- 
diums' einer Rechtsvorschrift zu überprüfen, sondern die sei- 
ner ,Materie'. Im Rahmen der Rechts- und Wirtschaftsgemein- 
schaft mit der Schweiz bedeutet dies, dass der innere Gehalt 
des Wirtschaftsvertragsrechts von dessen áusserer Erschei- 
nungsform erst recht zu unterscheiden ist, wobei sich diese 
Unterscheidung auf keinen vólkervertragsrechtlichen, sondern 
auf den landesrechtlichen Sachverhalt eines , Kundmachungs- 
vorganges"3251 in Form einer durch die Regierung erlassenen 
(und von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetz- 
blatt kundgemachten) ,selbständige(n) Verordnung“3252 be- 
zieht. Trotz dieser Unterscheidung scheint der Staatsgserichts- 
hof nach wie vor den entgegengesetzten Weg gehen und die 
in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge geltenden 
Schweizerischen Rechtsvorschriften auch in Zukunft unter 
Art. 28 Abs. 2 StGHG stellen zu wollen3253, 
Im gleichen Zusammenhang steht der Hinweis darauf, dass 
das Wirtschaftsvertragsrecht nicht in einem Verfahren der formellen 
Gesetzgebung 
bei diesem um Landesrecht handeln. Dies ist jedoch nicht der Fall; das 
Wirtschaftsvertragsrecht ist kein Landesrecht, sondern der Inbegritf 
der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge geltenden 
Schweizerischen Rechtsvorschriften als supranationales Recht??55, zu des- 
sen Übernahme, Geltung und Anwendung (d.h. Rechtskraft auch 
#3254 in Kraft gesetzt wird. Wäre dem so, würde es sich 
3250 Im gleichen Sinne wohl Wille (Normenkontrolle) S. 267: „Die Frage der Publikation einer 
Rechtsnorm gehört im eigentlichen Sinn nicht zur Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmä- 
ssigkeit nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung“. 
3251 Hoop S. 301. 
3252 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 43. 
3253 Siehe hierzu StGH 1981/18, LES 1/1983 S. 41, StGH 1997/28, LES 3/1999 S. 152 sowie 
StGH 1999/2, LES 3/2002 S. 131. 
3254 Wille (Normenkontrolle) S. 212. 
3255 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2. 
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