Zum anderen wird es möglich, die Gültigkeitsvoraussetzun-
gen einer Rechtsvorschrift — wie z.B. im Falle eines formellen
Gesetzes — in einem ersten Schritt in materielle (Gesetzesbe-
schluss) und in formelle (Sanktion, Gegenzeichnung und
Kundmachung) zu unterscheiden, um in einem zweiten
Schritt feststellen zu kónnen, dass nur der innere Gehalt (der
Gesetzesbeschluss) und nicht auch die äussere Erscheinungsform
(Sanktion, Gegenzeichnung und Kundmachung) den Gegen-
stand der Normenkontrolle bildet?299: Im Rahmen der Nor-
menkontrolle ist nicht die Verfassungsmässigkeit des ,Me-
diums' einer Rechtsvorschrift zu überprüfen, sondern die sei-
ner ,Materie'. Im Rahmen der Rechts- und Wirtschaftsgemein-
schaft mit der Schweiz bedeutet dies, dass der innere Gehalt
des Wirtschaftsvertragsrechts von dessen áusserer Erschei-
nungsform erst recht zu unterscheiden ist, wobei sich diese
Unterscheidung auf keinen vólkervertragsrechtlichen, sondern
auf den landesrechtlichen Sachverhalt eines , Kundmachungs-
vorganges"3251 in Form einer durch die Regierung erlassenen
(und von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetz-
blatt kundgemachten) ,selbständige(n) Verordnung“3252 be-
zieht. Trotz dieser Unterscheidung scheint der Staatsgserichts-
hof nach wie vor den entgegengesetzten Weg gehen und die
in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge geltenden
Schweizerischen Rechtsvorschriften auch in Zukunft unter
Art. 28 Abs. 2 StGHG stellen zu wollen3253,
Im gleichen Zusammenhang steht der Hinweis darauf, dass
das Wirtschaftsvertragsrecht nicht in einem Verfahren der formellen
Gesetzgebung
bei diesem um Landesrecht handeln. Dies ist jedoch nicht der Fall; das
Wirtschaftsvertragsrecht ist kein Landesrecht, sondern der Inbegritf
der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge geltenden
Schweizerischen Rechtsvorschriften als supranationales Recht??55, zu des-
sen Übernahme, Geltung und Anwendung (d.h. Rechtskraft auch
#3254 in Kraft gesetzt wird. Wäre dem so, würde es sich
3250 Im gleichen Sinne wohl Wille (Normenkontrolle) S. 267: „Die Frage der Publikation einer
Rechtsnorm gehört im eigentlichen Sinn nicht zur Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmä-
ssigkeit nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung“.
3251 Hoop S. 301.
3252 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 43.
3253 Siehe hierzu StGH 1981/18, LES 1/1983 S. 41, StGH 1997/28, LES 3/1999 S. 152 sowie
StGH 1999/2, LES 3/2002 S. 131.
3254 Wille (Normenkontrolle) S. 212.
3255 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2.
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