Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

z.B. die Publikationsvorschrift für die aufgrund des Zoll- 
vertrages anwendbaren schweizerischen Erlasse"3??!, [st dem 
aber so, geht Art. 4 ZV der LV also vor, lásst sich Art. 5 des Wirt- 
schaftsvertragsrechts-KmG nicht mehr aufrechterhalten — was 
zur Folge hätte, dass die rechtsbegründende Wirkung der 
Kundmachung (im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt) 
durch eine Aufhebung dieser Bestimmung (wiederum) besei- 
tigt und ein automatisches und gleichzeitiges Inkrafttreten des 
Wirtschaftsvertragsrechts in Liechtenstein und in der Schweiz 
(wiederum) hingenommen werden müsste%?22, 
nicht auszuschliessen ist aber auch eine, z.B. auf die Praxis des 
Bundesgerichts*223 gestützte bzw. von dieser erzwungene In- 
tervention der Schweiz mit dem Ziel, das automatische und 
gleichzeitige Inkrafttreten des Wirtschaftsvertragsrechts in 
Liechtenstein de jure (wiederum) sicherzustellen*?* oder den 
vom Schweizerischen Bundesrat aufgestellten und in Art. XI 
StRAG verankerten Grundsatz (wiederum) durchzusetzen, 
nach dessen Massgabe das materielle Strafrecht Liechtensteins 
jenem der Schweiz im Geltungsbereich des Wirtschaftsver- 
tragsrechts nachzugehen hat bzw. diesem gegenüber subsidiär 
ist3225, 
ebenso sehr möglich ist es, dass der Staatsgerichtshof die un- 
terschiedlichen Standards, die für die Kundmachung des 
EWR- und des Wirtschaftsvertragsrechts de jure gelten, nicht 
(mehr) übergehen kann: Obwohl es sich in beiden Fällen um 
Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 3 Bst. c KmG, d.h. um Rechtsvor- 
schriften der gleichen (kundmachungsrechtlichen bzw. —gesetzli- 
chen) Kategorie handelt, wird das EWR-Recht in Liechtenstein 
in seinem vollstándigen Wortlaut???6, das Wirtschaftsvertrags- 
recht jedoch nur in vereinfachter Form???7 kundgemacht. Ge- 
gen diese Diskrepanz ist der Staatsgerichtshof in StGH 1993/4 
selbst vorgegangen: In StGH 1993/4 war die Koexistenz von 
EWR- und Wirtschaftsvertragsrecht jener Gesichtspunkt, dem 
3221 Batliner (Postulat) S. 227. 
3222 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 3.1.2, 3.2 und 3.3.1. 
3223 Siehe hierzu BGE 101 IV S. 1071f. 
3224 Siehe zu dieser Móglichkeit aus (zollvertrags-)historischer Sicht Lanfranconi S. 82ff oder auch 
die Darstellung des Bundesrates (Beziehungen) 168ff, die sich über mehrere Seiten erstreckt. 
3225 Bundesrat (Beziehungen) S. 169. 
3226 Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EWR-KmG. 
3227 Art. 3 Satz 1 Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. 
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