Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

ergünzt werden wiürde“3218, Mit dieser Einsicht würde dem 
Staatsgerichtshof bewusst, dass er seine hohen Kundma- 
chungsstandards, die er Landtag und Regierung jahre-, wenn 
nicht jahrzehntelang entgegengehalten hatte, in einem ersten 
Schritt aus Art. 65 Abs. 1 LV und in einem zweiten Schritt aus 
einer „Verbindung“ zwischen ,Art. 8 und 65 der Verfas- 
sung “3217 abgeleitet hatte. Dies bedeutet aber nichts anderes, 
als dass es nicht nur verfassungsrechtliche bzw. —gerichtliche Er- 
wügungen waren, die ihn zu seiner ,strengen Kundmachungs- 
rechtsprechung 3218 gebracht haben, sondern Motive, die 
nicht anders zu verstehen sind, als dass sich der Staatsge- 
richtshof dem Grundsatz einer vollstándigen Kundmachung 
des Wirtschaftsvertragsrechts (mindestens) auf der Rechts- 
quellenstufe formeller Gesetze auch aufgrund der vôlkerrechtli- 
chen Bindungen Liechtensteins verschrieben hat. Mit diesen Mo- 
tiven kommen aber nichts anderes (und im Übrigen auch 
nichts geringeres) ins Spiel als Gesichtspunkte des Vorranges 
des Vôlkervertrags- vor dem Landesrecht; 
e eine Rückbesinnung auf die „bisherige strenge Kundma- 
chungsrechtsprechung”3?1® wire, gestiitzt auf StGH 1985/1, 
de jure aber auch dadurch möglich, dass der Staatsgerichtshof 
unter Berücksichtigung von Art. 27 WVRK ein weiteres Mal 
erklärt, dass „völkerrechtliche Verpflichtungen ... nicht von 
landesinternen Rechtsakten (abhàángen)???0, In diesem Fall 
wáre es ihm z.B. nicht mehr móglich, das — im Vergleich zur 
Schweiz — verspátete bzw. verzógerte Inkrafttreten des Wirt- 
schaftsvertragsrechts in Liechtenstein ohne weiteres hinzu- 
nehmen; 
* der Staatsgerichtshof legt Art. 4 ZV entstehungszeitlich aus 
und behált diese Bestimmung der LV in Übereinstimmung mit 
StIGH XIII./1947-1954 und mit StGH 1993/4 im Sinne einer 
,Verfassungsdurchbrechung' auch in Zukunft de jure vor. Bat- 
liner hat auf diese Móglichkeit wenn auch nicht explizit, so 
doch implizit bereits hingewiesen: ,Der Zollvertrag (setzt) 
verschiedene Normen anders als unsere eigene Verfassung: 
3216 Becker (2. Teil) S. 89 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
3217 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 10. 
3218 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 58. 
3219 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 58. 
3220 StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 110. 
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