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und Praxis einen Gemeinplatz. Sie entspricht auch den „kurzen An-
deutungen”30, mit denen Wildhaber Anfang der achtziger Jahre des
vergangehnen Jahrhunderts auf die Möglichkeit hingewiesen hatte,
dass man ,auf theoretische Grundlegungen (verzichtet)" und sich
stattdessen , einer vorwiegend induktiv-empirischen Schilderung der
Rechtslage (verschreibt)^3!.
Möglich ist dieser Ansatz deshalb, weil sich die von Wildhaber
im Jahre 1981 noch als „Schwierigkeiten“? apostrophierten Rahmen-
bedingungen in der Zwischenzeit geändert haben?3. So ist vor allem
die ,Spárlichkeit der bisherigen Praxis/9^ einer stark vernetzen Kasui-
stik von rund hundert Erkenntnissen?? des Staatsgerichtshofes zum
Thema dieser Dissertation gewichen?9 — dies ole Berücksichtigung
der zur EMRK ergangenen?". Bei dieser Fülirungsrolle wird es bleiben;
auch in Zukunft ,wird dem Staatsgerichtshof in bezug auf die Ein-
ordnung des Vólkerrecht ins Landesrecht eine Schlüsslefunktion zu-
kommen”S8,
Dementsprechend wird die Rechtslage, wie sie sich aus dem
positiven Recht (wo solches auf Verfassungs- oder Gesetzesebene be-
steht39) und aus der Lehre^? ergibt, in dieser Dissertation der Praxis
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 1.
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 1.
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 25.
In seinem Rechtsgutachten S. 1 hat Wildhaber noch davon gesprochen, dass es ,in Liechten-
Stein ... sehr wenig Gerichtsentscheide und praktisch keine Literatur zu den uns interessie-
renden Problemen gibt". Dies ist heute ganz anders, nachdem nur schon die Praxis des
Staatsgerichtshofes zum Thema dieser Dissertation rund hundert Erkenntnisse (Urtei-
le/Entscheidungen, Gutachten und Beschlüsse) umfasst.
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 25.
Der Begriff ,Erkenntnis' ist vom Staatsgerichtshof, wie z.B. in einem Gutachten (ohne Ge-
scháftszahl) vom 8. Márz 1952, Stotter (Verfassung) S. 223 verwendet worden und wird in
dieser Dissertation als ein Oberbegriff für die ansonsten mehr oder weniger uneinheitlich ge-
brauchten Termini ,Urteil' und ,Entscheidung' sowie für die Tatbestände eines Gutachtens
oder eines Beschlusses (des Staatsgerichtshofes) verstanden.
Siehe hierzu den Anhang. Im Text der Dissertation werden einzelne dieser Erkenntnisse
wiederholt zitiert, d.h. in ihrem Wortlaut ganz oder teilweise wiedergegeben. Der damit ein-
hergehende ,repetitive Effekt’ wird im Interesse der Transparenz in Kauf genommen. Eine
Reihe von Erkenntnissen des Staatsgerichtshofes sind — darüber hinaus — nach wie vor nicht
publiziert. In diesen Fállen hat an einer (gänzlichen oder teilweisen) Widergabe ihres Wort-
lautes kein Weg vorbei geführt.
Auf die Erkenntnisse des Staatsgerichtshofes, die zur EMRK ergangen sind, wird in dieser
Dissertation nur dann eingegangen, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf das Verháltnis
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht in einem allgemeinen Sinne gewinnen
lassen. Auf die besonderen Gesichtspunkte der ,EMRK-Rechtsprechung' des Staatsgerichts-
hofes sind vor allem Hófling (Menschenrechtskonvention) und —- in jüngster Zeit — auch Hoch
(Grundrechtsprechung) eingegangen. Auf diese Analysen wird hier verwiesen.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 111.
Siehe hierzu das 3. Kapitel Pkt. 5.
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