Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

befunden hatte. Erspart geblieben wäre ihm damit aber auch jene 
Auswegslosigkeit, die ihm in StGH 1981/18 und in StGH 1990/13 zu 
einem Rückgriff auf die von ihm praeter legem entwickelte Entschei- 
dungsfigur der ,Appellentscheidungen’ und in StGH 1993/4 und in 
StGH 1996/28, und zwar ebenfalls praeter legem, zu einem Vorgriff 
auf das neue StGHG gezwungen hatte. 
Diese Einschátzung stützt sich auf Hinweise in der Lehre, in 
denen bestritten wird, dass die Frage nach der Art und Weise der 
Kundmachung der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsvertrá- 
ge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften einen Gegenstand 
der Normenkontrolle bildet?!95, Dieser Standpunkt trifft zu: Dass dem 
nicht so ist — dass diese Frage keinen Gegenstand der Normenkon- 
trolle bildet — ergibt sich unter anderem aus der Rechtsnatur des 
Wirtschaftsvertragsrechts als supranationalem Recht919, Im Wider- 
spruch zu StGH 1997/28 handelt es sich bei diesen Schweizerischen 
Rechtsvorschriften eben gerade nicht um ,Gesetze' und , Verordnun- 
gen' iS.v. Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV bzw. der Art. 24 und 25 
StIGHG und damit um keinen Prüfungsgegenstand der Normenkon- 
trolle?197; der Umstand, dass der Staatsgerichtshof in StGH 1981/18 
eine (summarische) Zuordnung der in Liechtenstein aufgrund der 
Wirtschaftsvertráge geltenden Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und 
Bundesratsverordnungen in Abhängigkeit des Stufenbaus des Rechts 
vorgenommen hat?!98, wie er der liechtensteinischen Verfassungs- 
ordnung zugrundeliegt?199, ändert an dieser Feststellung nichts3200, 
Auf diesen Umstand ist vor allem deshalb einzugehen, weil 
das Problem der Art und Weise der Kundmachung des Wirtschafts- 
vertragsrechts??0! trotz der Verfassungs- und Gesetzesänderung aus 
dem Jahre 1996 immer noch nicht ausgestanden ist. Die Móglichkeit, 
dass sich der Staatsgerichtshof mit dieser Frage ein weiteres Mal zu 
3195 Siehe hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 267: ,Die Frage der Publikation einer Rechtsnorm 
gehórt im eigentlichen Sinn nicht zur Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit nach 
Art. 104 Abs. 2 der Verfassung". 
3196 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2. 
3197 Siehe hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 212. 
3198 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
3199 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 2.2.2. 
3200 Siehe hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 213. 
3201 Siehe — in einem (rechts-)historischen Rückblick — die Facetten dieser Problematik aus der 
Warte des 19. Jahrhunderts bei Alois Ospelt, Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswe- 
sens in Liechtenstein, in: LPS Bd. 8, Vaduz 1981, S. 234: „Die ‚automatische Rezeption‘ der 
ósterreichischen Gesetze trug kaum zu vermehrter Rechtssicherheit bei. 1835 schrieb Land- 
vogt Menziger, dass in Vaduz keine vollstándige Gesetzessammlung vorhanden sei". 
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