Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

1993/4, StGH 1996/28 und StGH 1997/7 handelt es sich (auch) in 
diesem Punkt um eine Praxisünderung?1^8. 
Dieser Abweichung lag nicht nur die Feststellung einer ,,Ge- 
setzeslücke"31^9 im StGHG, sondern auch das Motiv zugrunde, das 
Wirtschaftsvertragsrecht trotz dessen (aus der Sicht des Staatsge- 
richtshofes) nicht verfassungs- und gesetzmássiger Kundmachung in 
seinem Bestand zwar so weit wie móglich zu erhalten?!50, es gleich- 
zeitig jedoch (endlich) einer Rechtsbereinigung durch die Regierung 
i.S.v. Art. 19 KmG zu unterziehen. Das Mittel, mit dem dieses Ziel er- 
reicht werden sollte, bestand aus zwei Erwägungen: Auf der einen 
Seite sollte die ,Anwendbarkeit“3151 einer bestimmten Position der 
Anlage 1 ZV nur im Anlassfall aufgehoben werden, um die Rechtskraft 
der übrigen, in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge gel- 
tenden Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Bundesratsverord- 
nungen ausser Zweifel zu stellen. Auf der anderen Seite ist in StGH 
1993/4 die ,Môglichkeit einer Anfechtung/315? der in Liechtenstein 
aufgrund der Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizerischen Rechts- 
vorschriften ,auf eine mehr oder weniger herausfordernde Art und 
Weise eróffnet worden"3153 — dies allem Anschein nach in der Ab- 
sicht, die Regierung mit diesem Damoklesschwert von der Unaufschieb- 
barkeit der Rechtsbereinigung i.S.v. Art. 19 KmG zu überzeugen. 
Diese Praxis einer ‚Aufhebung‘ nur der ‚Anwendbarkeit‘ einer 
Rechtsvorschrift in StGH 1993/4, in StGH 1996/28 und in StGH 
1997/7 besitzt nicht nur einen „bizarren Charakter“3154 Ihre Be- 
gründung mit dem Mittel eines Vorgriffs auf das neue StGHG ist auch 
mit dem verfassungs- und gesetzmässigen Rahmen der Normen- 
kontrolle nicht zu vereinbaren: 
3148 Siehe zu allem Becker (Anmerkungen) S. 28f (Pkt. 23) sowie Wille (Normenkontrolle) S. 268, 
der die Tatsache der Praxisänderung bestätigt: Der Staatsgerichtshof sehe „neuerdings ... 
von einer formellen Kassation ab“. Trotz dieses Widerspruches ist dem Staatsgerichtshof zu 
Gute zu halten, dass er sich nicht gescheut hat, sich mit seiner Praxisänderung in einen Ge- 
gensatz insbesondere zu StGH 1988/22 und 1989/1 zu stellen und dass er daraus kein Hehl 
gemacht hat. Zu Gute zu halten ist ihm aber auch, dass er sich zwischen StGH 1993/4 und 
StGH 1996/28 um eine Reflexion über diese Praxisänderung unter Berücksichtigung der 
‚scharfen Kritik’ in der Lehre bemüht hat, wobei er sich auf Becker (Anmerkungen) bezieht. 
3149 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59. 
3150 Siehe hierzu Kley (Verwaltungsrecht) S. 61. 
3151 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49; StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59. 
3152 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
3153 Becker (Anmerkungen) S. 28. 
3154 Kley (Verwaltungsrecht) S. 61 unter Verweis auf Becker (Anmerkungen) S. 29. 
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