onsprinzip?!08 zurück, sondern auf sein Prürogatio freier richterlicher
Rechtsfortbildung?107; StGH. 1993/4 spricht nicht die Kassation (d.h.
die Aufhebung) des (alten) Lebensmittelgesetzes aus, sondern nur die
Aufhebung von dessen ,, Anwendbarkeit/3108 im Anlassfall — womit
zwischen jenen beiden Bestandteilen eines Begriffspaares unterschie-
den wird, das in StGH 1993/4, wenn auch nicht immer einheitlich, so
doch wiederholt in Erscheinung tritt?109,
Der ,goldene Mittelweg' in StGH 1993/4 bestand dementspre-
chend darin, dass auf halbem Wege Halt gemacht worden ist: Die
Vermutung, dass StGH 1993/4 die Radikalitát einer Kassation der
gesamten Anlage I ZV zwar meiden, zur gleichen Zeit jedoch eine
Rechtslage schaffen wollte, an der die mit einer Rechtsbereinigung
innert sechs Monaten beauftragte Regierung nicht mehr würde vor-
beigehen kónnen, ist mehr als wahrscheinlich. Diese Absicht bestand in
einer nicht gánzlichen, sondern nur teilweisen Aufhebung des (alten)
Lebensmittelgesetzes; in StGH 1993/4 ist nicht dessen ,Rechtsgel-
tung’ bzw. , Verbindlichkeit' aufgehoben worden, sondern nur seine
,Anwendbarkeit' bzw. Wirksamkeit für den Einzelnen' — und auch
dies nur im Anlassfall.
StGH 1993/4 hat die Regierung dazu bewogen, dem Verfas-
sungs- und Gesetzgeber - so wie sie dies schon im Jahre 1984 getan
hatte?!!0, abermals eine Verfassungs- und Gesetzesrevision vorzu-
schlagen?! !!. Mit dieser Revision sollte , eine Lósung gefunden wer-
den, die einerseits móglichst einfach, praktikabel und kostensparend
ist, andererseits aber der Rechtssicherheit bzw. der Verfassungs- und
Gesetzmássigkeit entspricht^3!!2, Die ratio dieser zweiten Reform des
Kundmachungsrechts aus dem Jahre 19963113 bestand darin, ,die Ver-
fassungsmássigkeit der Regierungsvorlage", mit der der Grundsatz
3106 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4.
3107 Siehe zu diesen Fállen Kley (Verwaltungsrecht) S. 104ff sowie dens. (Auslegung) S. 81f.
3108 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
3109 Siehe hierzu 1993/4, LES 2/1996 S. 47tf: ,Rechtsgeltung" und ,Verbindlichkeit" (Pkt. 3 der
Urteilsbegründung); „Verbindlichkeit“ und , Wirksamkeit für den Einzelnen" (Pkt. 3.4 der Ur-
teilsbegründung); , Geltung" und ,Rechtswirksamkeit" (Pkt. 3.5 der Urteilsbegründung). Siehe
zu allem das 11. Kapitel Pkt. 2.3.
3110 Regierung (BuA Nr. 52/1984 und Nr. 53/1984).
3111 Regierung (BuA Nr. 32/1996).
3112 Regierung (BuA Nr. 32/1996) S. 4 und S. 14.
3113 Dieser Umstand — dass die Regierung die Verfassungs- und Gesetzesrevision im Jahre 1996
im Unterschied zu ihrem Vorgehen im Jahre 1984 in einem ,Paket' eingebracht hat — ist im
Zuge der Prüfung der Verfassungsmássigkeit von Art. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 1996 von
einer zentralen Bedeutung gewesen; siehe hierzu StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 3 der Ent
scheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
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