schriften zu schützen und die entsprechend Art 19 KmG überfällige
Rechtsbereinigung noch weiter aufzuschieben“9097,
Mit diesen beiden Argumenten hat der Staatsgerichtshof ver-
sucht, der Regierung mehr als fünf (sic!) Jahre nach dem erfolg- und
ergebnislosen Ablauf der Fünf-Jahres-Frist von Art. 19 KmG (am 20.
Juli 1990) eine letzte Gelegenheit zur Rechtsbereinigung, d.h. zu einer
Sichtung und verfassungs- und gesetzmässigen Kundmachung vor
allem des Wirtschaftsvertragsrechts zu geben?098, Von einem solchen
Ultimatum (von sechs Monaten Dauer) hatte er in StGH 1990/13
noch aus den gleichen Gründen abgesehen, wie er sie schon in StGH
1981/18 geltend gemacht hatte?099,
In StGH 1993/4 ging es dem Staatsgerichtshof vor allem dar-
um, ein Zeichen zu setzen und mit seiner Politik der „Rücksicht,
Warnung und Empfehlung/3!9? ein für allemal zu brechen; in StGH
1993/4 sollte der (vermeintlich) goldene Mittelweg zwischen jenen
beiden Optionen gefunden werden, zwischen denen im Anlassfall zu
vermitteln war: zwischen einer Aufhebung der gesamten Anlage I
ZW (und nicht nur einzelner ihrer Positionen) einerseits und der an
die Regierung gerichteten Aufforderung zur Rechtsbereinigung bin-
nen sechs Monaten andererseits. Das Mittel zur Verwirklichung die-
ses Ziels bestand einerseits in dem ,bedeutsamen Schlusstrich 310!
der làngst überfálligen Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 EGZV3102 und
andererseits in der Erklárung, das , den Prüf- und Antragsanlass^3103
bildende ,Lebensmittelrecht^3!04 sei in Liechtenstein ,mangels ver-
fassungsmássiger Kundmachung nicht anzuwenden", wobei sich
„die Aufhebung ihrer Anwendbarkeit nur auf die betreffenden Posi-
tionen und nicht auf die gesamte Anlage I (beschränkt). Behalten de-
ren übrige Bestimmungen zwar ihre Gültigkeit, unterliegen sie ... im
Anwendungsfalle der Möglichkeit der Anfechtung 3105,
Mit dieser Erklärung betrat der Staatsgerichtshof ebenso unsi-
cheres wie unbekanntes Terrain: In StGH 1993/4 griff der Staatsge-
richtshof nicht auf seine ständige Rechtsprechung zum Kassati-
3097 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
3098 Siehe hierzu StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
3099 Siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 107ff, vor allem S. 113ff.
3100 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 48.
3101 Frick (HGF) S. 109.
3102 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49 sowie Kundmachung vom 19. Februar 1996, LGBI. 1996 Nr.
40. Die Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 EGZV ist am 28. Márz 1996 in Kraft getreten.
3103 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
3104 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
3105 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
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