Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

schriften zu schützen und die entsprechend Art 19 KmG überfällige 
Rechtsbereinigung noch weiter aufzuschieben“9097, 
Mit diesen beiden Argumenten hat der Staatsgerichtshof ver- 
sucht, der Regierung mehr als fünf (sic!) Jahre nach dem erfolg- und 
ergebnislosen Ablauf der Fünf-Jahres-Frist von Art. 19 KmG (am 20. 
Juli 1990) eine letzte Gelegenheit zur Rechtsbereinigung, d.h. zu einer 
Sichtung und verfassungs- und gesetzmässigen Kundmachung vor 
allem des Wirtschaftsvertragsrechts zu geben?098, Von einem solchen 
Ultimatum (von sechs Monaten Dauer) hatte er in StGH 1990/13 
noch aus den gleichen Gründen abgesehen, wie er sie schon in StGH 
1981/18 geltend gemacht hatte?099, 
In StGH 1993/4 ging es dem Staatsgerichtshof vor allem dar- 
um, ein Zeichen zu setzen und mit seiner Politik der „Rücksicht, 
Warnung und Empfehlung/3!9? ein für allemal zu brechen; in StGH 
1993/4 sollte der (vermeintlich) goldene Mittelweg zwischen jenen 
beiden Optionen gefunden werden, zwischen denen im Anlassfall zu 
vermitteln war: zwischen einer Aufhebung der gesamten Anlage I 
ZW (und nicht nur einzelner ihrer Positionen) einerseits und der an 
die Regierung gerichteten Aufforderung zur Rechtsbereinigung bin- 
nen sechs Monaten andererseits. Das Mittel zur Verwirklichung die- 
ses Ziels bestand einerseits in dem ,bedeutsamen Schlusstrich 310! 
der làngst überfálligen Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 EGZV3102 und 
andererseits in der Erklárung, das , den Prüf- und Antragsanlass^3103 
bildende ,Lebensmittelrecht^3!04 sei in Liechtenstein ,mangels ver- 
fassungsmássiger Kundmachung nicht anzuwenden", wobei sich 
„die Aufhebung ihrer Anwendbarkeit nur auf die betreffenden Posi- 
tionen und nicht auf die gesamte Anlage I (beschränkt). Behalten de- 
ren übrige Bestimmungen zwar ihre Gültigkeit, unterliegen sie ... im 
Anwendungsfalle der Möglichkeit der Anfechtung 3105, 
Mit dieser Erklärung betrat der Staatsgerichtshof ebenso unsi- 
cheres wie unbekanntes Terrain: In StGH 1993/4 griff der Staatsge- 
richtshof nicht auf seine ständige Rechtsprechung zum Kassati- 
3097 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
3098 Siehe hierzu StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
3099 Siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 107ff, vor allem S. 113ff. 
3100 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 48. 
3101 Frick (HGF) S. 109. 
3102 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49 sowie Kundmachung vom 19. Februar 1996, LGBI. 1996 Nr. 
40. Die Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 EGZV ist am 28. Márz 1996 in Kraft getreten. 
3103 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
3104 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
3105 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
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