Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Urteile internationaler Gerichtshöfe und Schiedsgerichte oder das 
Völkergewohnheitsrecht unter Einschluss dessen allgemeiner (unge- 
schriebener) Rechtsgrundsätze gehören. 
Dieser Vorbehalt bildet die erste Abgrenzung, die in dieser 
Dissertation vorgenommen worden ist. Der zweite betrifft die von 
Liechtenstein abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge: 
In dieser Dissertation wird nicht versucht, das in Liechtenstein 
geltende Völkervertragsrecht in Kategorien einzuteilen, die sich z.B. 
aus Kriterien der rechtlichen, wirtschaftlichen oder (staats- oder sou- 
veränitäts-)politischen Bedeutung oder unter anderen Gesichtspunk- 
ten ergeben. Auch ohne eine solche Kategorisierung sind — von der 
EMRK abgesehen - das EWRA und die Wirtschaftsverträge hervor- 
zuheben?3, Die Unterschiede zwischen diesen beiden Vertragswer- 
ken sind zwar erheblich. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie so tief 
und so nachhaltig in das staatliche, wirtschaftliche und gesellschattli- 
che Leben des Landes eingreifen wie kaum ein anderer der von 
Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge?^. 
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich diese Dissertation in 
einem ersten Schritt auf eine Behandlung des Völkervertragsrechts 
(erste Abgrenzung) und - in diesem Rahmen - in einem zweiten 
Schritt auf das EWR-Recht einerseits und auf das Wirtschaftsver- 
tragsrecht andererseits (zweite Abgrenzung). Dies kann unter ande- 
rem auch deshalb geschehen, weil die EMRK - der dritte Partner in 
der ,Troika' mit dem EWRA und den Wirtschaftsvertrágen — sowohl 
inner- als auch ausserhalb Liechtensteins zum Gegenstand mehr oder 
weniger erschópfender Analysen geworden ist?5. 
Siehe zur Begrifflichkeit in diesem Zusammenhang das 2. Kapitel Pkt. 3.1.2. 
Ein Beispiel für diesen Befund mag die Bekanntmachung vom 27. Juni 1934 über die Einfüh- 
rung der schweizerischen Gesetzgebung über Mass und Gewicht im Fürstentum Liechten- 
stein, LGBI. 1934 Nr. 7; LR 941.200.1, bilden. Diese Bekanntmachung regelt technische Ein- 
zelheiten im Zusammenhang mit der Führung des Grundbuches bis hin zur Verwendung von 
Fláchenmassen (Abschnitt II.). 
Siehe für die landesrechtliche Lehre Batliner (EMRK), Wille/Beck (EMRK) oder Héfling 
(Grundrechtsordnung). 
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