Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.1 
Formelle und Materielle Verfassungsmässigkeit des 
Völkervertragsrechts 
Formelle Verfassungsmässigkeit 
Die Praxis des Staatsgerichtshofes zur formellen Verfassungsmässigkeit 
des Völkervertragsrechts hat sich vor allem auf die Art und Weise 
der Kundmachung des Wirtschaftsvertragsrechts bezogen. Zwischen den 
von ihm aus der „formellen Rechtsetzungsvorschrift des Art. 65 der Ver- 
fassung“90391 abgeleiteten und in ständiger Rechtsprechung durchge- 
setzten hohen Kundmachungsstandards® und dem Zähneknirschen, 
mit dem er deren sowohl rechtliche als auch tatsächliche Negierung 
durch Landtag und Regierung hinzunehmen hatte, liegen zwanzig 
Jahre einer für alle Parteien frustrierenden Praxis. 
Stein des Anstosses war eine Uneinigkeit (zwischen dem Staats- 
gerichtshof einerseits und Landtag und Regierung andererseits) über 
die Frage gewesen, ob das Wirtschaftsvertragsrecht in seinem voll- 
ständigen Wortlaut oder vereinfacht kundzumachen ist: Während von 
Landtag und Regierung immer wieder „Nützlichkeitserwägun- 
gen^3033 geltend gemacht worden waren, um dieses nur in Titel und 
Fundstelle kundmachen zu kónnen (Referenzpublikation; Kundma- 
chung in vereinfachter Form), hat der Staatsgerichtshof immer wie- 
der auf einer Integralpublikation (Kundmachung im vollstándigen 
Wortlaut) bestanden. In diesem Spannungsverháltnis sind sowohl 
Verfassungs- als auch Gesetzesänderungen wirkungslos geblie- 
ben?09^, Sein Kristallisationspunkt ist Art. 11 Abs. 1 Bst. a KmG?095 
gewesen. 
Trotz der Verfassungs- und Gesetzesánderung aus dem Jahre 
1996, der zweiten Reform des Kundmachungsrechts9096, ist nach wie vor 
nicht gesichert, dass der Leidensweg dieser Auseinandersetzung ein 
3031 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
30321n StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 58 hat der Staatsgerichtshof seine Praxis als „strenge 
Kundmachungsrechtsprechung" bezeichnet, nachdem er in StGH 1977/10, LES 1981 S. 58 
bereits darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei seinen hohen Kundmachungsstandards 
um ,allgemeine Grundsátze einer rechtsstaatlichen Rechtsetzung" handle. 
3033 Büchel/Becker (Innerstaatliche Geltung) S. 91. 
3034 Siehe zu allem, insbesondere zum Ziel der Verfassungs- und Gesetzesánderung aus dem 
Jahre 1985, d.h. zur ersten Reform des Kundmachungsrechts, Büchel/Becker (Innerstaatliche 
Geltung) S. 90f oder Becker (2. Teil) S. 84ff. 
3035 Siehe zum Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 1 Bst. a KmG Becker (2. Teil) S. 90f. 
3036 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 2. 
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