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ner Zäsur; die Verfassung vom 16. März 2003 zieht einen Paradigmen-
wechsel nach sich, dessen Auswirkungen nicht nur auf der theoreti-
schen, sondern auch auf der praktischen Ebene als radikal zu qualifi-
zieren sind!?. Für diese Dissertation ist vor diesem Hintergrund ent-
scheidend, dass sie unter der Verfassung vom 5. Oktober 1921 entstanden
ist, und nicht unter jener vom 16. Màrz 2003. Eine Gegenüberstellung
der alten und der neuen Rechtslage findet sich — themenbezogen - in
einzelnen Kapiteln sowie im letzten Teil dieser Dissertation im Sinne
einer Zusammenfassung.
Abgrenzungen
Diese Dissertation befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem
Völkervertragsrecht und dem Landesrecht. Der eine Teil dieser Bezie-
hung, das Landesrecht, ist die verfassungsrechtliche Ordnung Liech-
tensteins (die liechtensteinische Verfassungsordnung) auf der Grund-
lage der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (der Verfassung vom 16.
März 2003), der andere Teil ist das Völkervertragsrecht als Inbegriff
der von Liechtenstein abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge,
die i.S.v. Art. 1 KmG rechtssetzend sind?? und die — in dieser Eigen-
schaft — als eine „geltende Norm des objektiven Rechts ... dem ge-
setzten Recht“21 angehören („rechssetzende Staatsverträge“2? in der
Terminologie des Staatsgerichtshofes). Keinen Gegenstand dieser Dis-
sertation bildet das Verhältnis zwischen dem Landes- und dem übri-
gen Vôlkerrecht und dessen Quellen, zu denen nach Art. 38 Abs. 1 des
IGH-Statuts auch die Beschlüsse internationaler Organisationen, die
Radikal i.S.d. wórtlichen Übersetzung und Bedeutung dieses Fremdwortes (,an die Wurzel
gehend“). Siehe hierzu den Duden Bd. 5 — Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 1982 sowie zur Radika-
lität der Änderungen aufgrund der Verfassung vom 16. März 2003 die Regierung (BuA Nr.
88/2002) S. 7, die im Zuge einer Vorprüfung der von S.D. dem Landesfürsten am 2. August
2002 angemeldeten Volksinitiative (Verfassungsänderungsvorschläge) zwei bemerkenswerte
Aussagen gemacht hat: Zum einen die Aussage, dass das liechtensteinische Recht „einen
allgemeinen Grundsatz, wonach das Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht vorgeht“, nicht
kenne, und zum anderen die Aussage, dass den von Liechtenstein abgeschlossenen völker-
rechtlichen Verträgen „durch die Verfassung grundsätzlich kein Verfassungsrang zuerkannt
ist". Beide Aussagen stossen sich an der Praxis des Staatsgerichtshofes und — in der Folge —
an zwei Hauptergebnissen, zu denen diese Dissertation gekommen ist; siehe hierzu das 13.
und das 14. Kapitel.
Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.1.
StGH 1984/2/V, LES 3/1985 S. 75. In diesem Zusammenhang bildet StGH 1981/19, LES
2/1983 S. 43 in Bezug auf das Wirtschaftsvertragsrecht insofern einen Sonderfall, als die ,di-
rekte Anwendung der schweizerischen ... Gesetzgebung in Liechtenstein“ von der Gesetzge-
bung durch Landtag und Regierung unterschieden wird, die „autonom erfolgt“.
StGH 1984/2/V, LES 3/1985 S. 75.
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