« Zum einen aus Art. 5 Abs. 3 AHG, nach dessen Massgabe „aus
einem Erkenntnis des Staatsgerichtshofes ... ein Ersatzan-
spruch nicht abgeleitet werden (kann)".
e Zum anderen aus dem Umstand, dass sowohl das AHG als
auch seine Handhabung durch den OGI die Fälle, in denen
ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden kann, auf
den Tatbestand eines Gesetzesvollzugs (durch die Gerichte und
Verwaltungsbehórden) unter Ausschluss des Tatbestandes der
Gesetzgebung (durch Landtag oder Regierung) beschràánkt (le-
gislatives Unrecht). Diese Beschränkung, die sich aus der Le-
galdefinition des Begriffes der ‚amtlichen Tätigkeit’ in Art. 2
Abs. 3 AHG96 ebenso ergibt wie aus der Praxis des
StGHS917, tritt zu den negativen' Haftungsvoraussetzungen
hinzu, wie sie in Art. 5 Abs. 1 und 2 AHG sowie in Art. 9 AHG
enthalten sind. Sie schliesst — wird das AHG beim Wort ge-
nommen — einen Amtshaftungsanspruch auf der Grundlage
legislativen Unrechts aus?0!? und widerspricht damit der Pra-
xis des EFTA-Gerichtshofes zur Staatshaftung nach Massgabe
des EWR-Rechts. Nach dieser besteht eine Haftbarkeit nicht
nur für judikatives und für administratives, sondern auch für
legislatives Unrecht9019,
In beiden Fällen, d.h. unter beiden Gesichtspunkten, drängt
sich eine Revision des AHG auf, will Liechtenstein der Praxis des
EFTA-Gerichtshofes zur Staatshaftung entsprechen.
Von dieser Notwendigkeit abgesehen ist darauf hinzuweisen,
dass der Staatsgerichtshof den Spielraum der Vollzugsorgane für ei-
ne Abweichung von seiner Praxis (sowie von der Praxis anderer, und
zwar auch völkervertragsrechtlicher ‚Höchstgerichte’39%0) in StGH
2000/17 auf ein Mindestmass eingeschränkt hat: Danach macht „die
geltende Rechtsprechung des Höchstgerichts ... die entgegenstehen-
3016 Nach Art. 2 Abs. 3 AHG ist eine ‚amtliche Tätigkeit’ i.S.d. AHG (nur) eine „jede Handlung oder
Unterlassung in Vollziehung der Gesetze“ (Kursivstellung durch den Verfasser).
3017 StGH 1982/29, LES 1983 S. 77, wo es heisst, dass der Begriff der ‚amtlichen Tätigkeit’ i.S.v.
Art. 2 Abs. 3 AHG „nur die Wahrnehmung óffentlich-rechtlicher Aufgaben (umfasst), das ist
nichts anderes als die Vollziehung der Gesetze“ (Kursivstellung durch den Verfasser).
3018 Gleichlautend Nuener S. 188.
3019 Siehe zur Rechtsprechung des EuGH Lengauer S. 82ff.
3020 In StGH 1999/3, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 19 des Entscheidungstextes,
ist der Staatsgerichtshof von der durch ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes geschaffenen
,neue(n) Rechtslage" als von einem Faktum ausgegangen: der Beschwerdeführer kónne ,die
gewerberechtliche Gescháftsführerfunktion" aufgrund des Gutachtens des EFTA-Gerichts-
hofes in der Rs E 3/88, Rainford-Towning, REC 1998 S. 221ff ,nunmehr auch ohne Wohnsitz
im Lande ausüben".
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