Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

« Zum einen aus Art. 5 Abs. 3 AHG, nach dessen Massgabe „aus 
einem Erkenntnis des Staatsgerichtshofes ... ein Ersatzan- 
spruch nicht abgeleitet werden (kann)". 
e Zum anderen aus dem Umstand, dass sowohl das AHG als 
auch seine Handhabung durch den OGI die Fälle, in denen 
ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden kann, auf 
den Tatbestand eines Gesetzesvollzugs (durch die Gerichte und 
Verwaltungsbehórden) unter Ausschluss des Tatbestandes der 
Gesetzgebung (durch Landtag oder Regierung) beschràánkt (le- 
gislatives Unrecht). Diese Beschränkung, die sich aus der Le- 
galdefinition des Begriffes der ‚amtlichen Tätigkeit’ in Art. 2 
Abs. 3 AHG96 ebenso ergibt wie aus der Praxis des 
StGHS917, tritt zu den negativen' Haftungsvoraussetzungen 
hinzu, wie sie in Art. 5 Abs. 1 und 2 AHG sowie in Art. 9 AHG 
enthalten sind. Sie schliesst — wird das AHG beim Wort ge- 
nommen — einen Amtshaftungsanspruch auf der Grundlage 
legislativen Unrechts aus?0!? und widerspricht damit der Pra- 
xis des EFTA-Gerichtshofes zur Staatshaftung nach Massgabe 
des EWR-Rechts. Nach dieser besteht eine Haftbarkeit nicht 
nur für judikatives und für administratives, sondern auch für 
legislatives Unrecht9019, 
In beiden Fällen, d.h. unter beiden Gesichtspunkten, drängt 
sich eine Revision des AHG auf, will Liechtenstein der Praxis des 
EFTA-Gerichtshofes zur Staatshaftung entsprechen. 
Von dieser Notwendigkeit abgesehen ist darauf hinzuweisen, 
dass der Staatsgerichtshof den Spielraum der Vollzugsorgane für ei- 
ne Abweichung von seiner Praxis (sowie von der Praxis anderer, und 
zwar auch völkervertragsrechtlicher ‚Höchstgerichte’39%0) in StGH 
2000/17 auf ein Mindestmass eingeschränkt hat: Danach macht „die 
geltende Rechtsprechung des Höchstgerichts ... die entgegenstehen- 
3016 Nach Art. 2 Abs. 3 AHG ist eine ‚amtliche Tätigkeit’ i.S.d. AHG (nur) eine „jede Handlung oder 
Unterlassung in Vollziehung der Gesetze“ (Kursivstellung durch den Verfasser). 
3017 StGH 1982/29, LES 1983 S. 77, wo es heisst, dass der Begriff der ‚amtlichen Tätigkeit’ i.S.v. 
Art. 2 Abs. 3 AHG „nur die Wahrnehmung óffentlich-rechtlicher Aufgaben (umfasst), das ist 
nichts anderes als die Vollziehung der Gesetze“ (Kursivstellung durch den Verfasser). 
3018 Gleichlautend Nuener S. 188. 
3019 Siehe zur Rechtsprechung des EuGH Lengauer S. 82ff. 
3020 In StGH 1999/3, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 19 des Entscheidungstextes, 
ist der Staatsgerichtshof von der durch ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes geschaffenen 
,neue(n) Rechtslage" als von einem Faktum ausgegangen: der Beschwerdeführer kónne ,die 
gewerberechtliche Gescháftsführerfunktion" aufgrund des Gutachtens des EFTA-Gerichts- 
hofes in der Rs E 3/88, Rainford-Towning, REC 1998 S. 221ff ,nunmehr auch ohne Wohnsitz 
im Lande ausüben". 
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