Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.3.2 
2.3.2.1 
Entscheidung ... auch dann nicht als verfassungswidrig, wenn sie 
objektiv krass unrichtig ausgefallen war"?989, 
An der (problematischen) Feststellung, dass der OGH in sei- 
ner Praxis die harte (objektive) Bindung an die Vorgaben bestehen- 
den Gesetzes- oder Richterrechts sowohl auf der landes- als auch auf 
der EWR-rechtlichen Ebene gelockert und durch eine weiche (sub- 
jektive) Rücksichtnahme auf Treu und Glauben des óffentlichen 
Rechtstrágers ersetzt hat, führt vor diesem Hintergrund kein Weg 
vorbei. Ist dem aber so, dürfte es - um mit den Worten des EFTA- 
Gerichtshofes zu sprechen - unter dem ATIG in der Regel praktisch 
unmaglich bzw. unverhültnismüssig schwierig sein, Staatshaftungsan- 
sprüche durchzusetzen. 
Dieser Schluss gilt umso mehr, als für eine Immunisierung óf- 
fentlicher Rechtstráger unter dem ATG ein grosser Spielraum besteht: 
Nach der Praxis des OGH geht es darum, „dem Rechtsanwender 
nicht allzu strenge Fesseln anzulegen und die Rechtsauslegung lebendig 
zu erhalten'?990, Ein erhebliches Mass an persónlicher Ermessensfrei- 
heit — und im gleichen Umfang an individueller Nachsichtigkeit ?991 — 
ist dem öffentlichen Rechtsträger damit gewiss. Unter diesen Vorzei- 
chen wird es ihm in der Regel gelingen, glaubhaft zu machen, dass er 
sich im Zeitpunkt des von ihm erlassenen Gerichtsurteils oder Ver- 
waltungsaktes nach Treu und Glauben im Rahmen jener ‚Schutzzo- 
ne’ befand, die ihm vom OGH gewährleistet wird. Und im gleichen 
Umfang lässt sich die Praxis des OGH zum AHG als mit dem EWR- 
Recht nicht zu vereinbaren. 
Fazit und Ausblick 
Fazit 
Sowohl das Landes- als auch das EWR-Recht zwingen zu einer Ein- 
schränkung der Praxis des OGH zum AHG: 
e Erstens lässt sich der vom OGH geschaffene ‚Vertretbarkeits- 
vorbehalt', den der OGH óffentlichen Rechtstrágern zur Ver- 
fügung gestellt hat, umso weniger rechtfertigen, als in einem 
Verfahren de jure Anwaltszwang oder de facto eine Parteien- 
2989 Hoch (Grundrechtsprechung) S. 67. 
2990 Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233 (Kursivstellung 
durch den Verfasser). 
2991 Siehe beispielhaft für einen Schutz der Auslegungs- und Anwendungsftreiheit der Anderen 
Gerichte StGH 1985/6, LES 4/1986 S. 117 sowie StGH 1988/16, LES 3/1989 S. 115. 
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