Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.2.2 
e das Verschulden?959 des Staatsorgans; 
« der Kausalzusammenhang zwischen der Schádigung und dem 
Schadenseintritt; 
e im Sinne einer ,negativen  Amtshaftungsvoraussetzung 
schliesst Art. 5 Abs. 1 AHG Amtshaftungsansprüche aus, 
wenn der Geschádigte den Schadenseintritt durch Rechtsmit- 
tel oder Aufsichtsbeschwerden hätte abwenden oder in sei- 
nem Ausmass begrenzen?°60 kónnen. ,Negative' Amtshaf- 
tungsvoraussetzungen finden sich aber auch in Art. 5 Abs. 2 
AHG in Bezug auf Amtshaftungsansprüche von Auslándern 
sowie in Art. 9 AHG in Bezug auf die Verjáhrung. 
Art. 2 AHG enthält Legaldefinitionen der Begriffe ‚öffentlicher 
Rechtsträger’ (Abs. 1), ‚Organe’ (Abs. 2) und ‚amtliche Tätigkeit’ 
(Abs. 3). Aufgrund von Art. 3 Abs. 4 AHG gelten „für die Haftung”, 
soweit das AHG „nichts anderes bestimmt, sinngemáss die Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechts“, also des ABGB; Amtshaftungs- 
verfahren richten sich nach der ZPO (Art. 11 Abs. 1 AHG). Art. 3 Abs. 
5 AHG erster Satz ist nach gesundem Menschenverstand2°81 so zu 
verstehen, dass sich der óffentliche Rechtstráger — im Rahmen einer 
Beweislastumkehr i.S.v. 8 1298 ABGB — unter Umständen exkulpie- 
ren und seiner Haftbarkeit dadurch entziehen kann°°62, Schadenser- 
satz erfolgt ausschliesslich in Form einer Geldleistung (Art. 3 Abs. 6 
AHG). 
Praxis 
In der Praxis sind die Bestimmungen des AHG zum Gegenstand ei- 
ner Reihe von Erkenntnissen des OGH geworden, die vor allem den 
beiden Amtshaftungsvoraussetzungen des Verschuldens und der 
Widerrechtlichkeit in den Fállen eines administrativen oder judikati- 
ven Unrechts gelten. 
2959 Dass ein Verschulden des öffentlichen Rechtsträgers bzw. der für ihn handelnden Organe 
(natürlichen Personen) eine Amtshaftungsvoraussetzung bildet, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 
AHG (Verweis auf das ABGB), Art. 3 Abs. 5 AHG (Exkulpationsmöglichkeit) und Art. 14 Abs. 
1 AHG (Wegfall der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens als Amtshaftungsvoraussetzun- 
gen). Art. 9 Abs. 2 AHG, der von der Verjährung handelt, spricht von einem „schuldigen“ Or- 
gan. Siehe hierzu Nuener S. 188 sowie anderslautend Ritter (Beamtenrecht) S. 214f. 
2960 Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233. 
2961 Nuener S. 188 weist zu Recht auf die ,unglückliche Formulierung" der ,doppelten Negation' 
dieser Bestimmung hin. 
2962 Gleichlautend Nuener S. 188. 
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