2.2.2.2
e das Verschulden?959 des Staatsorgans;
« der Kausalzusammenhang zwischen der Schádigung und dem
Schadenseintritt;
e im Sinne einer ,negativen Amtshaftungsvoraussetzung
schliesst Art. 5 Abs. 1 AHG Amtshaftungsansprüche aus,
wenn der Geschádigte den Schadenseintritt durch Rechtsmit-
tel oder Aufsichtsbeschwerden hätte abwenden oder in sei-
nem Ausmass begrenzen?°60 kónnen. ,Negative' Amtshaf-
tungsvoraussetzungen finden sich aber auch in Art. 5 Abs. 2
AHG in Bezug auf Amtshaftungsansprüche von Auslándern
sowie in Art. 9 AHG in Bezug auf die Verjáhrung.
Art. 2 AHG enthält Legaldefinitionen der Begriffe ‚öffentlicher
Rechtsträger’ (Abs. 1), ‚Organe’ (Abs. 2) und ‚amtliche Tätigkeit’
(Abs. 3). Aufgrund von Art. 3 Abs. 4 AHG gelten „für die Haftung”,
soweit das AHG „nichts anderes bestimmt, sinngemáss die Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts“, also des ABGB; Amtshaftungs-
verfahren richten sich nach der ZPO (Art. 11 Abs. 1 AHG). Art. 3 Abs.
5 AHG erster Satz ist nach gesundem Menschenverstand2°81 so zu
verstehen, dass sich der óffentliche Rechtstráger — im Rahmen einer
Beweislastumkehr i.S.v. 8 1298 ABGB — unter Umständen exkulpie-
ren und seiner Haftbarkeit dadurch entziehen kann°°62, Schadenser-
satz erfolgt ausschliesslich in Form einer Geldleistung (Art. 3 Abs. 6
AHG).
Praxis
In der Praxis sind die Bestimmungen des AHG zum Gegenstand ei-
ner Reihe von Erkenntnissen des OGH geworden, die vor allem den
beiden Amtshaftungsvoraussetzungen des Verschuldens und der
Widerrechtlichkeit in den Fállen eines administrativen oder judikati-
ven Unrechts gelten.
2959 Dass ein Verschulden des öffentlichen Rechtsträgers bzw. der für ihn handelnden Organe
(natürlichen Personen) eine Amtshaftungsvoraussetzung bildet, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4
AHG (Verweis auf das ABGB), Art. 3 Abs. 5 AHG (Exkulpationsmöglichkeit) und Art. 14 Abs.
1 AHG (Wegfall der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens als Amtshaftungsvoraussetzun-
gen). Art. 9 Abs. 2 AHG, der von der Verjährung handelt, spricht von einem „schuldigen“ Or-
gan. Siehe hierzu Nuener S. 188 sowie anderslautend Ritter (Beamtenrecht) S. 214f.
2960 Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233.
2961 Nuener S. 188 weist zu Recht auf die ,unglückliche Formulierung" der ,doppelten Negation'
dieser Bestimmung hin.
2962 Gleichlautend Nuener S. 188.
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