Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

der Rückgriff auf die fehlbaren Personen vorbehalten“. Abs. 2 von 
Art. 109 LV regelt den Regress des Haftenden (d.h. des haftbaren óf- 
fentlichen Rechtsträgers) auf die für ihn handelnden Personen sowie 
- umgekehrt — deren Haftung dem öffentlichen Rechtsträger gegen- 
über. Abs. 3 von Art. 109 LV verweist auf das Gesetz zur Durchfüh- 
rung von Art. 109 LV, d.h. auf das AHG. Art. 109 LV befindet sich im 
IX. Hauptstück der LV, das „von den Behörden und Staatsbedien- 
steten“2954 handelt. 
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 AHG haften öffentliche Rechtsträ- 
ger „für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen 
in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufü- 
gen”. Aus dieser Bestimmung sowie aus dem Verweis auf das ABGB 
in Abs. 4 von Art. 3 AHG ergeben sich die folgenden Amtshaftungs- 
voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Amtshaftungsan- 
spruches gesamthaft erfüllt sein müssen und deren Erfüllung vom Ge- 
schüdigten (vom Amtshaftungskláger) „aufzuzeigen und zu bewei- 
sen“2955 ist: 
e die Tatsache des Schadenseintritts; 
* die Eigenschaft bzw. der Status des Schädigers als Staatsorgan 
bzw. als ‚öffentlicher Rechtsträger’; 
e die Schädigung (das für den Schadenseintritt ursáchliche Er- 
eignis; der schadensstiftende Vorgang), die der amtlichen Tä- 
tigkeit des Staatsorgans bzw. der Hoheitsverwaltung?956 zure- 
chenbar sein muss und die in einem Tun oder Unterlassen 
bestehen kann?957; 
* die Widerrechtlichkeit der Schádigung, wobei die Widerrecht- 
lichkeit zwischen der (vólkervertrags- oder landesrechtlichen) 
Natur und Herkunft der in einem Einzelfall verletzten Be- 
stimmung nicht unterscheidet: Der OGH hat in seiner Praxis 
ohne Wenn und Aber festgestellt, dass „nach dem Amtshaf- 
tungsrecht eine Ersatzleistung bei jedwedem rechtswidrigen Ver- 
halten zu erbringen (ist) “2958; 
2954 Überschrift des VII. Hauptstückes der LV. 
2955 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 1999 S. 243. 
2956 Siehe zum Begriff der Hoheitsverwaltung’ im Zusammenhang mit dem AHG StGH 1982/29, 
LES 2/1983 S. 77ff. 
2957 Art. 2 Abs. 3 AHG. 
2958 Beschluss des OGH vom 11. Juni 1990, E 637/89-14, LES 4/1990 S. 159 (Kursivstellung 
durch den Verfasser). 
532
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.