Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

sätzlich ein- und dieselbe Möglichkeit einer Staatshaftung für einen 
Verstoss gegen EWR- bzw. gegen EU-Recht besteht?9^4, 
In seinen beiden Erkenntnissen Sveinbjórnsdóttir und. Karlsson 
hat der EFTA-Gerichtshof die Bedingungen für eine Haftbarkeit in 
den Fällen eines Verstosses gegen EWR-Recht genannt. Es handelt 
sich um die folgenden drei Staatshaftungsvoraussetzungen?9^5: 
* Die verletzte Bestimmung des (primáren oder sekundáren?949) 
EWR-Rechts muss dem Kláger gegen den betreffenden EWR- 
Mitgliedstaat ein individuell einklag- und durchsetzbares 
Recht in Form eines subjektiven Rechtsanspruches?9^7 verleihen 
bzw. zu diesem Zwecke erlassen worden sein; 
* die Verletzung des EWR-Rechts (die Widerrechtlichkeit) muss 
hinreichend schwer wiegen, wobei die Verletzung sowohl durch 
ein aktives als auch durch ein passives Verhalten (d.h. durch 
ein Tun oder durch ein Unterlassen) verursacht sein kann?948; 
« esmuss ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von 
EWR-Recht und dem Schaden bestehen, der dem Kláger ent- 
standen ist. 
Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof auf das Landesrecht zu- 
rückverwiesen?949, im Falle Liechtensteins also (unmittelbar) auf die 
LV, auf das AHG und über dieses (mittelbar) auf das ABGB?990, Die 
Bedingungen für eine Geltendmachung von Staatshaftungsan- 
sprüchen dürfen dabei nicht ungünstiger sein als solche, die in áhnli- 
2944 Siehe zur Bedeutung dieses Umstandes für die Homogenität der Verhältnisse innerhalb des 
Europáischen Wirtschaftsraums Bruha (Staatshaftung) S. 4. 
2945 Rdziff. 66 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-9/97, Sveinbjórnsaóttir, REC 
1998 S. 113 sowie Rdziff. 32 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, 
Karlsson, REC 2002 S. 249f, deren Wortlaut wie folg lautet: ,... An EFTA State can be held 
responsible for breaches oft its obligations under EEA law where three conditions are met: 
first, the rule of law infringed must be intended to confer rights on individuals; second, the 
breach must be sufficiently serious; and third, there must be a direct causal link between the 
breach of the obligation resting on the State and the damage sustained by the injured party". 
2946 Rdziff. 32 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002 S. 
249f. 
2947 Siehe hierzu StGH 1997/29, n. publ., Pkt. 3.3.1 der Entscheidungsbegründung, S. 13 des 
Entscheidungstextes, oder Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67 sowie das 18. Kapi- 
tel Pkt. 5.2. 
2948 Rdziff. 32 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002 S. 
49f: ,The three conditions for State liability must be satisfied both where the loss or damage 
for which compensation is sought is the result of a failure to act on the part of the EEA State, 
and where it is the result of the adoption of a legislative or administrative act in breach of EEA 
law". 
2949 Rdziff. 33 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002 S. 
250. 
2950 Siehe hierzu Art. 4 Abs. 3 AHG. 
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