Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2 Staats- bzw. Amtshaftung nach Massgabe des EWR- bzw. des 
Landesrechts 
2.2.1 Staatshaftung nach Massgabe des EWR-Rechts 
Die Staatshaftung nach Massgabe des EWR-Rechts geht auf zwei Er- 
kenntnisse des EFTA-Gerichtshofes aus den Jahren 1998 und 2002 
zurück, die in Form von zwei Gutachten in den Rechtssachen E-9/97, 
Sveinbjörnsdöttir, und E-4/01, Karlsson, ergangen sind. 
In diesem Kapitel wird auf die Grundlagen, auf die der EFTA- 
Gerichtshof seine Praxis in Sveinbjórnsdóttir und in Karlsson gestellt 
hat, nicht eingegangen?939, Ebenso wenig bildet die Frage, inwieweit 
theoretische und/oder praktische Gegensátze zwischen der Staatshaf- 
tung nach Massgabe des EWR-Rechts einerseits und des EU-Rechts 
andererseits bestehen?949, einen Gegenstand dieses Kapitels. Die 
Praxis des EFTA-Gerichtshofes zur Staatshaftung wird denn auch 
nur in jenem Umfang wiedergegeben, in dem dies für einen Ver- 
gleich der massgebenden landes- und EWR-rechtlichen Haftungsvor- 
aussetzungen erforderlich ist. Aus dieser Gegenüberstellung soll sich 
ein Befund über deren Vereinbarkeit ergeben; ein anderes Ziel wird 
nicht verfolgt. 
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der EFTA-Gerichtshof in 
Sveinbjórnsdóttir und in Karlsson ebenso wie der EuGI für das EU- 
Recht erkannt hat, dass ,,das Prinzip der Staatshaftung Teil des EWR- 
Rechts ist"?9^! und dass damit im Europäischen Wirtschaftsraum 
unter dem Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes eine von Bau- 
denbacher als ,erheblich"?9^? bezeichnete Lücke geschlossen worden 
ist: Seit Sveinbjórnsdóttir und Karlsson besteht zwischen natürlichen 
und juristischen Personen der beiden Pfeiler des EWRA „insoweit 
volle Reziprozität“?93, als im Europäischen Wirtschaftsraum grund- 
2939 Siehe hierzu Bruha (Staatshaftung) S. 5ff sowie Eyjólfsson S. 202ff. 
2940 In Rdziff. 30 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002 
S. 249, hat der EFTA-Gerichtshof solche Unterschiede abstrakt angedeutet, ohne sie jedoch 
konkret beim Namen zu nennen. Stattdessen hat sich der EFTA-Gerichtshof mit der Fest- 
stellung begnügt, ,the application of the principles may not necessarily be in all respects co- 
extensive". 
2941 Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
2942 Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67. 
2943 Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67. 
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