2.2 Staats- bzw. Amtshaftung nach Massgabe des EWR- bzw. des
Landesrechts
2.2.1 Staatshaftung nach Massgabe des EWR-Rechts
Die Staatshaftung nach Massgabe des EWR-Rechts geht auf zwei Er-
kenntnisse des EFTA-Gerichtshofes aus den Jahren 1998 und 2002
zurück, die in Form von zwei Gutachten in den Rechtssachen E-9/97,
Sveinbjörnsdöttir, und E-4/01, Karlsson, ergangen sind.
In diesem Kapitel wird auf die Grundlagen, auf die der EFTA-
Gerichtshof seine Praxis in Sveinbjórnsdóttir und in Karlsson gestellt
hat, nicht eingegangen?939, Ebenso wenig bildet die Frage, inwieweit
theoretische und/oder praktische Gegensátze zwischen der Staatshaf-
tung nach Massgabe des EWR-Rechts einerseits und des EU-Rechts
andererseits bestehen?949, einen Gegenstand dieses Kapitels. Die
Praxis des EFTA-Gerichtshofes zur Staatshaftung wird denn auch
nur in jenem Umfang wiedergegeben, in dem dies für einen Ver-
gleich der massgebenden landes- und EWR-rechtlichen Haftungsvor-
aussetzungen erforderlich ist. Aus dieser Gegenüberstellung soll sich
ein Befund über deren Vereinbarkeit ergeben; ein anderes Ziel wird
nicht verfolgt.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der EFTA-Gerichtshof in
Sveinbjórnsdóttir und in Karlsson ebenso wie der EuGI für das EU-
Recht erkannt hat, dass ,,das Prinzip der Staatshaftung Teil des EWR-
Rechts ist"?9^! und dass damit im Europäischen Wirtschaftsraum
unter dem Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes eine von Bau-
denbacher als ,erheblich"?9^? bezeichnete Lücke geschlossen worden
ist: Seit Sveinbjórnsdóttir und Karlsson besteht zwischen natürlichen
und juristischen Personen der beiden Pfeiler des EWRA „insoweit
volle Reziprozität“?93, als im Europäischen Wirtschaftsraum grund-
2939 Siehe hierzu Bruha (Staatshaftung) S. 5ff sowie Eyjólfsson S. 202ff.
2940 In Rdziff. 30 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002
S. 249, hat der EFTA-Gerichtshof solche Unterschiede abstrakt angedeutet, ohne sie jedoch
konkret beim Namen zu nennen. Stattdessen hat sich der EFTA-Gerichtshof mit der Fest-
stellung begnügt, ,the application of the principles may not necessarily be in all respects co-
extensive".
2941 Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67 (Kursivstellung durch den Verfasser).
2942 Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67.
2943 Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67.
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