Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

ist umstritten?9?!6, Das gleiche gilt für die Bedingungen, unter denen 
eine Vólkerrechtsverletzung einem Vólkerrechtssubjekt zurechenbar 
ist?9!7, sowie für die Bestimmung der Person des oder der ,Geschà- 
digten', d.h. der von einer Vólkerrechtsverletzung betroffenen Vól- 
kerrechtssubjekte??18, Der Eintritt eines (materiellen oder immate- 
riellen) Schadens besteht nach einem Teil der Lehre schon in der 
Tatsache der Vólkerrechtsverletzung an sich??19, Der Tatbestand ei- 
ner vólkerrechtlichen Verantwortlichkeit kann durch einen Rechtfer- 
tigungsgrund ausgeschlossen werden?9?0, 
Die Rechtsfolgen einer vólkerrechtlichen Verantwortlichkeit 
bestehen in der (vólkerrechtlichen?9?!) Pflicht, ,das Unrecht wieder- 
gutzumachen und alle aus ihm entstandenen Folgen soweit wie 
möglich zu beseitigen“292?, die „auf seiten des verletzten Staates ei- 
nen entsprechenden Anspruch erwachsen (lässt). Darin verwirklicht 
sich die Haftung"?9?3, Wiedergutmachung bedeutet in erster Linie 
eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes®°24, indem der 
eingetretene Schaden (in Form einer Naturalrestitution oder eines 
Wertersatzes)?9?5 ,nach Art und Umfang voll auszugleichen ist“2928, 
Neben der Wiedergutmachung besteht — subsidiär — eine Pflicht zur 
Leistung von Schadenersatz sowie zur Genugtuung?927. 
Im Übrigen sei auf den Bericht der International Law Conmissi- 
on hingewiesen, den diese im Jahre 2001 zur Frage der ,State Respon- 
sibility’ bzw. der ,Responsibility of States for internationally wrongful 
2916 Ipsen S. 501f, Neuhold/Hummer/Schreuer S. 415f oder Schlochauer S. 336f. 
2917 Ipsen S. 502f, Neuhold/Hummer/Schreuer S. 416ff, Rousseau S. 27ff oder Schlochauer S. 
330ff. 
2918 Siehe zur ,Anspruchsberechtigung’ bzw. zur ,passiven Deliktsfähigkeit Ipsen S. 498ff, 
Neuhold/Hummer/Schreuer S. 426ff oder Schlochauer S. 335f. 
2919 Ipsen S. 503f, Neuhold/Hummer/Schreuer S. 414f, Rousseau S. 12ff oder Schlochauer S. 
336. 
2920 Zu den in diesem Zusammenhang allgemein anerkannten Rechtfertigungsgründen gehôren 
die Zustimmung (Einwilligung), die Selbstverteidigung, die tatsáchliche Unmóglichkeit wegen 
Zufall oder Hóherer Gewalt, der Notstand oder der Staatsnotstand; siehe hierzu Ipsen S. 
525f, Rousseau S. 89ff oder Neuhold/Hummer/Schreuer S. 418ff. 
2921 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 421 oder Schlochauer S. 338. 
2922 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 420. Siehe auch Rousseau S. 210f. 
2923 Schlochauer S. 337. 
2924 Nach Neuhold/Hummer/Schreuer S. 421 kann die Wiedergutmachung z.B. durch die „Freiga- 
be von Personen und/oder Sachen" oder durch eine , Aufhebung von Staatsakten" erfolgen. 
Siehe zu allem Rousseau S. 214ff, der die drei Móglichkeiten einer ,restitutio in integrum', ei- 
ner restitution matérielle' und einer ,restitution juridique' unterscheidet. 
2925 Ipsen S. 528. 
2926 Schlochauer S. 337. 
2927 Siehe hierzu Ipsen S. 528f, Neuhold/Hummer/Schreuer S. 422ff, Rousseau S. 218ff oder 
Schlochauer S. 3371. 
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